Art. 26 Sicherheit der Schweiz
1. Das Recht des Schweizerischen Bundesrates, im Interesse der Sicherheit der Schweiz zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wird durch das vorliegende Abkommen nicht berührt.
2. Falls es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Abschnitt dieses Artikels anzuwenden, wird er sich so rasch, als die Umstände es erlauben, mit der Organisation in Verbindung setzen, um mit ihr gemeinsam die zum Schutze der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3. Die Organisation wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteiles, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.
2009-11-07 | achtphasen | 13:55:22 |
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