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Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Datum: 05.10.2009
Aktenzeichen: 00612/08 Moe / WVR


In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren und Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Schröter, Gabriele ./. Bundesrepublik Deutschland (LHC/CERN)


2 BvR 2502/08     


bedarf es des nunmehr umgehenden Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung.

Wie aus dem anliegenden Bericht vom 29.09.09 auf www.golem.de hervorgeht, ist ab Ende Oktober dieses Jahres mit den ersten Testläufen im reparierten Teilchenbeschleuniger LHC zu rechnen.

Glaubhaftmachung: Netzartikel golem.de 29.09.09, Anlage 49

Es bleibt demnach dabei, dass mit einem Überschreiten der kritischen Hochenergiegrenze 2 TeV schon im Zeitraum November/Dezember dieses Jahres gerechnet werden muss.

Glaubhaftmachung: Netzartikel futurezone.orf.at 07.08.09, Anlage 50

Dieser Wert liegt dennoch deutlich oberhalb des gerade noch vertretbaren Grenzwerts 2 TeV, sodass weiterhin die Möglichkeit des Eintritts eines der dargelegten katastrophalen Gefahrszenarien nicht sicher ausgeschlossen ist.

Nach Lage der Dinge ist die Bundesregierung weiterhin nicht bereit, dem Begehren freiwillig nachzukommen und sich im CERN-Rat für eine einstweilige Beschränkung der Betriebsenergie auf maximal 2 TeV einzusetzen.

Dies ergibt sich aus dem anliegenden jüngsten Schriftsatz des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 09.09.09 im Hauptsacheverfahren, derzeit als PKH-Beschwerdeverfahren anhängig beim OVG NRW unter Aktenzeichen 20 E 963/09.

Glaubhaftmachung: Schriftsatz 09.09.09, Anlage 51

Die Bundesregierung lehnt es darin sehenden Auges ab, das Vorsorgeprinzip bei der Gefahrabschätzung des LHC-Experiments zu beachten und die Befürchtungen der Beschwerdeführerin als ihrer von ihr zu schützenden Staatsbürgerin ernst zu nehmen.

Wie weit will sich die Bundesregierung noch von ihren eigenen Bürgern entfernen?

Die Beschwerdeführerin ist mitnichten die Einzige, welche die mit dem LHC verbundenen Befürchtungen äußert, sondern es sind beträchtliche Teile der Bevölkerung.

Diese sind nur deshalb nicht zahlenmäßig lauter hörbar, weil die vorgebrachte Kritik in der Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar und nicht ausgewogen diskutiert wird, wie das in einem demokratischen Rechtsstaat notwendig wäre.

Das Thema eignet sich ganz sicher nicht für Panikmache (die Hysterie um die „Schweinegrippe“ reicht ja schon), rechtfertigt und erfordert aber vollständige und rückhaltlose Aufklärung der Bevölkerung, welche nicht ansatzweise festzustellen ist.

Stattdessen wird das Thema in der Öffentlichkeit „totgeschwiegen“, wie seine Nichtbehandlung selbst im Bundestagswahlkampf zeigt, obwohl allen Bundestagsparteien die Problematik bestens bekannt ist.

Der Unterzeichner selbst hat alle Bundestagsfraktionen angeschrieben und lediglich von CDU, SPD und Linken überhaupt eine Antwort in der Sache erhalten, während FDP und selbst Grüne als Umweltpartei es vorgezogen haben, zu dem Thema gänzlich zu schweigen.

Die antwortenden Fraktionen hingegen haben sich in seltenster und höchst sonderbarer Einmütigkeit darauf beschränkt, den offiziellen Diktus der Ungefährlichkeit mit der CERN-Begründung wiederzugeben. Eine kritische Hinterfragung, wie sie von einem pluralistischen, rechtsstaatlichen System zumindest von einem Teil der Parteien zu erwarten wäre, findet schlichtweg nicht statt.

Es nützt nichts, wie hier Schriftsätze mit „Freiheit, Einheit und Demokratie“ zu bedrucken, wenn das nicht auch konsequent gelebt wird.

Schon die Einleitung des nunmehrigen Schriftsatzes des Bundesministeriums, die Beschwerdeführerin trage „keine wesentlichen neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse oder Argumente“ vor, die nicht bereits „voll inhaltlich beantwortet“ und „widerlegt“ worden seien, zeigt das Ausmaß der Oberflächlichkeit, mit welcher die Bundesregierung den Vortrag der Beschwerdeführerin –quasi nur des Protokolls halber - behandelt.

Gerade der Umstand aber, dass Aussagen und Inhalte der einander gegenüberstehenden Theorien für viele von uns nicht auf den ersten Blick verständlich sind und manch einen zur bequemen Gleichgültigkeit verlocken mögen, zwingt uns, uns gebührend vertieft mit der ungewohnten Materie zu befassen und uns die möglichen Konsequenzen bewusst zu machen, bevor wir/unser aller Staatswesen Zustimmung zu einem solch folgenschweren Projekt geben/gibt.

II


Leider lässt der Schriftsatz des Bundesministeriums solch vertiefte, am Vorsorgeprinzip orientierte Befassung weiterhin nicht erkennen, sondern erschöpft sich ohne substantiierte Entgegnung auf den umfangreichen neuen Vortrag der Beschwerdeführerin abermals in der stets wiederholten CERN- Argumentationskette.

Anstatt spätestens jetzt, wo der Bundesregierung alle Kritikpunkte minutiös vorgelegt sind, die Gefahrabschätzung vorbehaltlos unter Einbeziehung aller im Streit stehenden Fachmeinungen durch bestmögliche neutrale Expertise nachzuholen, bestreitet die Bundesregierung die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips überhaupt und gesteht damit, diesen allgemein anerkannten Maßstab bei ihrer Gefahrabschätzung ganz einfach nicht beachtet zu haben, ja ihn wissentlich auch weiterhin nicht zu beachten.

Das Verhalten der Bundesregierung, die Berechnungen Rösslers und Plagas apodiktisch als „falsch“ darzustellen und weitere anerkannte Kritiker wie z.B. Leggett pauschal abzuqualifizieren, während eine Hinterfragung der Aussagen von CERN/LSAG, Giddings/Mangano und Casadio/Harms, selbst eine Prüfung ihrer Gesamtschlüssigkeit kategorisch unterbleibt, kann beim besten Willen nicht mehr als unvoreingenommene Risikobewertung bezeichnet werden, sondern stellt eine unerträgliche Verletzung des behördlichen Neutralitätsgrundsatzes dar, welche auch gerichtlicherseits nicht übersehen werden darf.

1. Soweit die Bundesregierung immerhin zur Kenntnis nimmt, dass es sich bei der Hawking-Strahlung um bloße Theorie handelt und diese bisher nicht experimentell nachgewiesen ist, ihre Existenz aber „unmittelbar aus fundamentalen Prinzipien der Quantenmechanik“ ableiten will, ist solcher Allgemeinplatz keineswegs Existenzbeleg und ignoriert die Bundesregierung damit die beispielsweise von Lübbert in der Bundestagsausarbeitung aufgezeigte Unvereinbarkeit der Quantenmechanik mit Einsteins Relativitätstheorie.

Festzuhalten bleibt, dass die Hawking-Strahlung, wesentliches Fundament der CERN- Argumentationskette, eben nicht bewiesen ist und damit völlig offen ist, ob im LHC erzeugte Schwarze Löcher zerstrahlen oder nicht.

2. Die Regierungsbehauptung, CERN/LSAG hätten auf der Grundlage „unzweideutiger und unstrittiger astrophysikalischer Beobachtungen schlüssig nachgewiesen“, dass auch von stabilen LHC-erzeugten Schwarzen Löchern keine Gefahr ausgehe, ist spätestens jetzt unhaltbar, nachdem mit unserem Beschwerdeschriftsatz 07.07.09 und auch schon mit unserem Replikschriftsatz 30.12.08 eingehend und unter Beweisantritt die Ungereimtheiten und gravierenden Schwachstellen des angeblichen astronomischen Sicherheitsarguments mit der Vergleichbarkeit der „kosmischen Verhältnisse“ aufgezeigt wurden.

Soweit die Bundesregierung sich weiterhin an CERNs Unbedenklichkeitsthese festklammern will, ist sie auf folgenden weiteren von ihr übersehenen Widerspruch in der Sicherheitsargumentation hinzuweisen:

Wie bereits dargelegt, ziehen selbst die CERN-Befürworter Bleicher/Stöcker/Koch in ihrer Abhandlung „Exclusion of Black Hole disaster scenarios at the LHC“ vom 22.07.08 eine Erdakkretion innerhalb von gerade einmal 27 Jahren in Betracht, wenn sich nur 1 raumartige nichtkompaktifizierte Extradimension erweisen sollte.

Demgegenüber behaupten Giddings/Mangano in ihrer Abhandlung „Astrophysical implications of hypothetical stable TeV-scale black holes“ vom 23.09.2008, dort Seite 12 unterhalb Gleichung 3.7, apodiktisch und ohne jeden Nachweis, solche Extradimensionen seien ausgeschlossen („ruled out“).

Folglich sollen seit der Publikation Giddings/Mangano deren milliardenjährige Akkretionsfristen gelten, die ausschließlich mit nicht raumartigen, kompaktifizierten Extradimensionen errechnet sind.

CERN selbst verweist indes auf seinem Dokumenten-Server http://cdsweb.cern.ch/record/1060907 auf eine Abhandlung von Fernando Loup, welcher als Ursache für die sogenannte „Pioneer“-Anomalie eine in der Sonne zentrierte „5 D Extra Force“ als zusätzliche eben raumartige, nichtkompaktifizierte Extradimension herausstellt.

Beweis:    CERN-Dokumentvorschau nebst Auszug Abhandlung Loup, Anlagen 52a und 52b


Danach ist entgegen Giddings/Mangano eine raumartige nichtkompaktifizierte Extradimension wenigstens möglich, sodass das von Bleicher/Stöcker/Koch diskutierte Szenario einer Erdakkretion innerhalb von nur 27 Jahren keineswegs ausgeschlossen ist.

Beweis:    1. Zeugnis Fernando Loup
    2. Sachverständigengutachten


Diesen Widerspruch müssen die Bundesregierung bei der Gefahrabschätzung und die befassten Gerichte bei deren Überprüfung zwingend berücksichtigen.

Die von der Bundesregierung reproduzierte CERN-Sicherheitsargumentation ist auch unter diesem Gesichtspunkt unschlüssig.

Weiterer Aspekt, weshalb sich die Argumentationskette von CERN/LSAG und der Bundesregierung als ersichtlich unfundiert darstellt, ist der Umstand, dass CERN/LSAG den Berechnungen ohne Weiteres die in makroskopischen Bereichen auf der Erde und in unserem Sonnensystem geltenden Newtonschen Gravitationsgesetze zugrunde gelegt hat.

Wie sich aus aktuellem Internetartikel „Unsichtbare Fata Morgana – Existiert Dunkle Materie tatsächlich?“ Dirk Lorenzen, Deutschlandradio, 01.10.09 auf Netzseite www.dradio.de/dlf/sendungen/forschak/1043712 ergibt, steht die Existenz der seit 40 Jahren allgemein unterstellten unsichtbaren „Dunklen Materie“ nach neuester Entdeckung des Fachwissenschaftlerteams um den renommierten Straßburger Astronomen Benoit Famaey nunmehr grundlegend in Frage.

Beweis:    1. Internetartikel Deutschlandradio 01.10.09, Anlage 53
    2. Zeugnis Benoit Famaey, zu laden über Sternwarte Straßburg


Weiter heißt es in dem Artikel:

„Benoit Famaey rüttelt mal eben an den Grundfesten der Physik: Denn seine Berechnungen könnten zeigen, dass die Theorien von Isaac Newton und Albert Einstein erheblich verbessert werden müssen, um die Abläufe im Universum korrekt zu beschreiben.“

Beweis:    Internetartikel Deutschlandradio 01.10.09, Anlage 53


Zu den von Benoit Famaey gesammelten Daten schlussfolgert der Artikel:

„Diese Daten sind zunächst nur ein Indiz dafür, dass es im Kosmos offenbar ganz anders zugeht, als die gängigen Theorien der Astronomen nahe legen. Womöglich lösen sich die bisherigen Vorstellungen über die Dunkle Materie schlicht in Wohlgefallen auf. Und wenn die gesamte Theorie erst einmal ins Rutschen gerät, könnte das zu weiteren Diskussionen führen – etwa über die noch geheimnisvollere Dunkle Energie, die in den Standardmodellen zusätzlich zur Dunklen Materie vorkommt. Die neuen Daten sorgen jedenfalls für Spannung in der Astronomie.“

Beweis:    Internetartikel Deutschlandradio 01.10.09, Anlage 53


Aus der in diesem Artikel besprochenen Entdeckung der Fachwissenschaftler um Benoit Famaey ergibt sich, selbst bei Ausblendung aller bisher vorgebrachten Einwände, eine fundamentale, vernichtende Konsequenz für die angebliche Sicherheitsgarantie CERN/LSAG:

- Soweit auf die „kosmischen Verhältnisse“ verwiesen wird, basiert dieses astronomische Argument eben auf den gängigen kosmologischen Theorien. Wenn, wie aus Benoit Famaeys Daten folgt, diese Theorien nunmehr revidiert werden müssen, ist das astronomische Argument damit per se unhaltbar.

Beweis:    1. Zeugnis Benoit Famaey, zu laden über Sternwarte Straßburg
    2. Sachverständigengutachten


- Der vermeintlichen, wenn auch nur apodiktisch behaupteten Widerlegung Rösslers durch Nicolai/Bruhn wegen vorgeblicher Unvereinbarkeit mit der Einsteinschen Relativitätstheorie wird der Boden entzogen.

Beweis:    1. Zeugnis Benoit Famaey, zu laden über Sternwarte Straßburg
    2. Sachverständigengutachten


- Auch die angebliche, wenngleich ebenfalls nur apodiktisch behauptete Widerlegung Plagas ist infolge Zerrüttung der Antithesengrundlagen von Giddings/Mangano schon im Ansatz nicht länger haltbar.

Beweis:    1. Zeugnis Benoit Famaey, zu laden über Sternwarte Straßburg
    2. Sachverständigengutachten


Spätestens Benoit Famaeys Entdeckung zur Dunklen Materie und damit des Zusammenbrechens der gängigen kosmologischen Theorien bedeutet das für jeden befassten physikalischen Laien, damit jedenfalls auch für die Bundesregierung und die befassten Gerichte unverkennbare „Schach Matt“ für die Sicherheitsgarantie CERN/LSAG.

Spätestens jetzt ist die Bundesregierung an einem Punkt angelangt, an welchem sie die Kritikereinwendungen nicht mehr ignorieren bzw. pauschal als „falsch“ abtun kann, sondern durch Einholung eines Obergutachtens sich vor Durchführung der Hochenergieexperimente oberhalb 2 TeV mit ihnen eingehend auseinandersetzen muss, um nicht Leib und Leben der Klägerin, aller Bürger/Einwohner Deutschlands und der gesamten Weltbevölkerung in unverantwortlicher Weise zu gefährden.

Geschieht dies wie bisher nicht, haben die befassten Gerichte korrigierend einzugreifen, da auch der bisherige Standpunkt, die Bundesregierung handele innerhalb ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums, in Anbetracht der aufgezeigten offensichtlichen Unschlüssigkeit, Widersprüchlichkeit und Unfundiertheit der vermeintlichen Sicherheitsgarantie, spätestens jetzt unhaltbar ist.

Dies muss umso mehr gelten, als der Beurteilungs- und Ermessenspielraum bei der Gefahrabschätzung gerichtlicherseits desto penibler überprüft werden muss, je folgenschwerer sich die mögliche Gefahr darstellt.

Danach ist für die hier im Raum stehende ultimative Gefahr einer Erdvernichtung der höchstmöglich gewissenhafte Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Überschreitung des Beurteilungs- und Ermessensspielraums anzuwenden, so aber bedauerlicherweise bisher nicht geschehen.

Die Bundesregierung jedenfalls kann nicht mehr apodiktisch auf ihren bisherigen Erwiderungsvortrag verweisen, ohne sich im Einzelnen den Kritikereinwendungen zu stellen.

3. Soweit sich die Bundesregierung abermals auf die Publikation in Fachzeitschriften/peer review als allein gültiges Richtigkeits- und Glaubwürdigkeitskriterium zu stützen versucht, liegt dies ersichtlich neben der Sache.

Wie bereits dargelegt, ist eine solche Publikation nichts als eine äußere, formelle Etikette, die keineswegs für Richtigkeit und Glaubwürdigkeit von Inhalt und Autor bürgt.

Anders ausgedrückt: Es ist schon der größte Unsinn in Fachzeitschriften publiziert und von Fachgemeinden abgesegnet worden, wobei die Unsinnigkeit dann später offen zutage getreten ist und dann eingeräumt werden musste.

Auch sind die Redaktionen von Fachzeitschriften keineswegs wie von der Bundesregierung pauschal unterstellt neutral und unvoreingenommen, sondern verfolgen ihre eigenen Publikationstendenzen und - Interessen.

Schließlich sind auch die mit der peer review befassten Wissenschaftler keineswegs unfehlbar, sodass sie, bewusst oder unbewusst, eine veröffentlichungswürdige Facharbeit manchmal nicht als solche behandeln.

Dass die „Physical review“ völlig unabhängig von CERN, der Bundesrepublik Deutschland und anderen CERN-Mitgliedsländern sei, muss in dieser Pauschalität bestritten werden. Personelle Verflechtungen sind insoweit keineswegs allgemein auszuschließen.

Dies alles wird auch das befasste Bundesministerium sich deutlich machen und verinnerlichen müssen, will es sich künftig endlich im Rahmen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums halten.

Die Bundesregierung kommt damit nicht mehr umhin, endlich das Vorsorgeprinzip zu beachten und im Rahmen der einzuholenden Oberbegutachtung auch die Berechnungen Rösslers und Plagas gleichberechtigt in die neutrale Überprüfung einzubeziehen.

4. Hierzu gilt das Vorgesagte entsprechend:

Dass Rössler und Plaga nicht zur Publikation in Fachzeitschriften angenommen wurden, liegt einzig und alleine an deren Außenseiterstellung gegen die herrschende fachwissenschaftliche Meinung.

Über Richtigkeit und Glaubwürdigkeit ihrer fachwissenschaftlichen Berechnungen sagt dies aber rein gar nichts.

Nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sind gerade auch Abweichlermeinungen im Rahmen der bestmöglichen Expertise gebührend vertieft mit einzubeziehen.

Die Bundesregierung überschreitet gerichtsrelevant ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum, wenn sie wie bisher abweichend verfährt.

5. Was die von der Bundesregierung nunmehr nachgeschobene „Sicherheitsbescheinigung“ der französischen Atomsicherheitsbehörde ASN angeht, handelt es sich im Wesentlichen um die inhaltsgleiche Wiedergabe der zum LSAG-Sicherheitsbericht gelieferten Zusammenfassung, im Ergebnis also nichts Neues.

Es werden grob umrissen die vier auch von Lübbert in der Bundestagsausarbeitung aufgegriffenen „Szenarien“ abgehandelt, ohne dass eine fachwissenschaftliche Hinterfragung oder auch nur eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung damit verbunden wäre.

Damit legt die Bundesregierung nur eine weitere Blankobescheinigung altbekannter Art für die Sicherheitsgarantie CERN/LSAG vor.

Auch ASN stützt sich lediglich auf die nicht bewiesene und nach allem höchst fragliche Hawking-Strahlung und das ebenso unsichere astronomische Argument.

Die Schlussfolgerung im dritten Absatz der „Conclusions“ auf Seite 5 der Abhandlung ASN ist überdies nicht nachvollziehbar.

Denn soweit ASN die „Sicherheitsargumente“, also die angebliche Hawking-Strahlung und das astronomische Argument, erst bei 30-facher Maximalenergie des LHC revidiert („revises“) sehen will, wird in eklatanter Weise verkannt, dass das grundsätzliche Problem immer gleich bleibt, dass die kosmische Strahlungsenergie viele Zehnerpotenzen höher ist als die Maximalenergie des Beschleunigers.

Abgesehen vom Unterschied der naturfremden Gegenläufigkeit der Protonenzusammenstöße im LHC besteht bei Teilchenbeschleunigern stets dieser weitere Unterschied, sodass eine Vergleichbarkeit höchst unsicher ist.

Die Schlussfolgerung, die Katastrophenszenarien könnten erst bei 30-facher Energie der im LHC erreichten auftreten, ist danach denklogisch falsch.

Richtigerweise können aus der kosmischen Strahlung, jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand, überhaupt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Auftreten solcher Szenarien im LHC und deren Gefährlichkeit gezogen werden, erst recht in Anbetracht der aufzeigten neuen physikalischen Erkenntnisse.

Beweis:    1. Zeugnis Rössler, b.b.
    2. Zeugnis Plaga, b.b.
    3. Zeugnis Benoit Famaey, b.b.
    4. Sachverständigengutachten


III


Bezeichnend für den Umgang der Bundesregierung mit den Kritikereinwendungen in ihrer gesamten Gefahrabschätzung ist ihre Anmerkung in dem Schriftsatz, „nur kurz“ darauf eingehen zu wollen.

Dadurch wird die Bundesregierung ihrer am Vorsorgeprinzip zu orientierenden Risikobewertung in keiner Weise gerecht.

1. Was die überarbeitete Abhandlung Rösslers angeht, stürzt sich die Bundesregierung, einem Anwalt der CERN-Befürworter gleich, wiederum einseitig nur auf die Kritikpunkte der Rössler-Gegner.

Die Möglichkeit, dass Rössler, welcher immerhin seine eigenen Berechnungen selbstkritisch überprüft hat, danach gleichwohl seine Gefahrwarnung aufrechterhält, richtig liegen könnte, schließt sie kategorisch, ja voreingenommen aus.

Eine vertiefte Diskussion der angeblichen Rechenfehler Rösslers unterbleibt abermals.

Wiederum oberflächlich bleibend, vermutlich eingeholte Stellungnahme eines CERN-Befürworters wiederholend, spricht die Bundesregierung von unveränderter Kernaussage, „konfuser Rechtfertigung“ und „falscher Interpretation“, weshalb auf eine „erneute Gegendiskussion“ verzichtet werde, Basta.

Die Bundesregierung muss sich fragen lassen, ob sie eine – gebührend inhaltlich vertiefte - Gegendiskussion jemals geführt hat, was sie verneinen wird müssen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von Rössler aufgezeigten relativistischen Paradoxon fehlt.

Erst recht ist die apodiktisch abwehrende Haltung der Bundesregierung, wie oben aufgezeigt, nach der Entdeckung Benoit Famaeys untragbar.

2. Was Tony Rothman angeht, pflückt die Bundesregierung ebenfalls anwaltsgleich nur die gegen Rössler argumentierenden Gesichtspunkte heraus, anstatt sich mit dem Kernvorbringen zu befassen, dass selbst Rothman als vehementer Rössler-Kritiker zu höchster Vorsicht bei der Gefahrabschätzung zum LHC mahnt.

Soweit Rothman auf Vilkoviskys Arbeiten zur Zweifelhaftigkeit vollständiger Hawking-Zerstrahlung Bezug nimmt, werden diese, weil der Bundesregierung wiederum nicht „in den Kram passend“, pauschal als „spekulativ“ abgetan, wiederum Beleg für die fortwährende Verletzung des behördlichen Neutralitätsgebots durch die Bundesregierung in diesem höchstprekären Fall.

Woher bitte schön nimmt die Bundesregierung die Gewissheit, dass die Arbeiten Rösslers, Plagas oder Vilkoviskys „spekulativer“ seien als diejenigen von CERN/LSAG, Giddings/Mangano oder Casadio/Harms?

Diese Gewissheit kann die Bundesregierung schlichtweg nicht haben. Sie hat daher im Rahmen des Vorsorgeprinzips auch die Kritikermeinungen gebührend in die einzuholende Oberbegutachtung einzubeziehen.

3. Wenn die Bundesregierung Rösslers Überarbeitung seiner Gefahrwarnung zerpflückt, fragt sich, weshalb sie nicht in gleicher Weise mit der nachträglichen „Läuterung“ der Abhandlung Casadio/Harms verfährt.

Insoweit akzeptiert die Bundesregierung kritiklos, dass Casadio/Harms ach so plötzlich nach ihrer ursprünglichen Publikation, in welcher der Gefahreneintritt als „nicht möglich erscheinend“ („does not seem possible“) bewertet wurde, diese zurückziehen und deren zentrale Kernaussage dahin abändern, dass der Gefahreneintritt „nicht möglich ist“ („is not possible“).

Würde die Bundesregierung sich an den behördlichen Neutralitätsgrundsatz und ihre Amtsermittlungspflicht halten, hätte sie allen Grund, den plötzlichen Sinneswandel zu hinterfragen und die Aussagen einer gebührend vertieften neutralen Begutachtung zu unterziehen. Nichts dergleichen geschieht indes.

Die unvermittelte „Aussagekorrektur“ lässt die Abhandlung Casadio/Harms indes nicht geeignet erscheinen, ein Sicherheitsattest, wie gesagt sind CERN und die Bundesregierung in der Bringschuld, für den LHC darzustellen.

4. Was das Risiko einer unkontrollierten Kernfusion beim Ausschuss von Protonenstrahlen angeht, ist die Sicherheitsbehauptung der Bundesregierung ebenfalls nicht überzeugend.

Jeder Zwischenfall in einem Atomkraftwerk, sei er auch noch so klein, wird zu Recht in allen Einzelheiten behördlich untersucht.

Der schwere Zwischenfall im LHC 19.09.08 hat eindrucksvoll gezeigt, welch ungeheure Kräfte in den Protonenstrahlröhren wirken und welch massiver Schaden schon beim Niedrigenergiebetrieb entstehen kann.

Wiederum ist die Bundesregierung ersichtlich nicht bereit, diesen weiteren Gefahrenaspekt gebührend vertieft zu untersuchen.

Immerhin stammen auch die dahingehenden Gefahrwarnungen mit Dr. Richard Webb und Prof. Joachim Wernicke von ausgesprochenen Fachleuten.

Die Aussage des Bundesministeriums, die Temperatur der Graphitblöcke betrage maximal weniger als 10.000 Grad und erreiche nicht den kernfusionsrelevanten Temperaturbereich, steht in Widerspruch zur Aussage der beiden vorgenannten Fachleute und muss daher bestritten werden.

Es wird diesseits aufgrund der Gefahrwarnungen Webbs und Wernickes davon ausgegangen, dass die Kernfusionsgefahr bei den derzeit gegebenen technischen Voraussetzungen nicht auszuschließen ist.

Beweis:    1. Zeugnis Dr. Richard Webb
    2. Zeugnis Prof. Joachim Wernicke
    3. Sachverständigengutachten


Eine dahingehend vertiefte technische Überprüfung ist seitens CERN und der Bundesregierung nicht nachgewiesen.

Die Bundesregierung selbst räumt ein, dass lediglich Modellrechnungen existieren.

Solche sind bei dem im Raum stehenden Gefahrenpotenzial absolut unzureichend. Es sind mindestens dieselben technischen Sicherheitsstandards und –Überprüfungen wie für Atomkraftwerke zu verlangen.

Käme es wie von Webb/Wernicke befürchtet zu einer wasserstoffbombengleichen Kernfusion im LHC, wäre möglicherweise nicht nur das Leben der Bewohner der Region Genf, sondern auch der ca. 250-300 km entfernt lebenden Beschwerdeführerin gefährdet.

Beweis:    1. Zeugnis Dr. Richard Webb
    2. Zeugnis Prof. Joachim Wernicke
    3. Sachverständigengutachten


Auch über diese Fragestellung ist im Rahmen der Amtsermittlung und zu einer dem Vorsorgeprinzip gerecht werdenden Gefahrabschätzung seitens der Bundesregierung, notfalls gerichtlicherseits neutrales Obergutachten einzuholen.

5. Die Bundesregierung will sich erkennbar auch nicht die Mühe machen, sich mit den grundsätzlichen Ausführungen des Strahlenexperten Lengfelder gebührend vertieft auseinander zu setzen.

Schlichtweg jeder Kritikeransatz wird von der Bundesregierung kurzerhand „vom Tisch gefegt“, sodass ihre Gefahrabschätzung nur als tendenziös und willkürlich bezeichnet werden kann.

Lengfelder „vermischt“ nichts in unhaltbarer Weise, wie die Bundesregierung es abtut, sondern zeigt zu Recht auf, dass die aufgetretenen Pannen schon mangelnde technische Beherrschung des komplexesten Forschungsprojekts überhaupt erkennen lassen, folgerichtig die Beherrschung des „materiellen“, theoretisch-physikalischen Hintergrunds mit der Sicherheitsgarantie „absolut ungefährlich“ erst recht nicht gesichert ist.

6. Richtig ist, dass die Bondi-Akkretion in der Arbeit Giddings/Mangano diskutiert wird.

Eine unzweifelhafte und unanfechtbare Falsifizierung des „blow-up“-Phänomens lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Unabhängig von allen grundsätzlichen Einwendungen der Fachkritiker gegen die Berechnungsmodelle Giddings/Manganos bedarf deren Sicherheitsgarantie spätestens nach der Entdeckung Benoit Famaeys einer grundlegenden Überprüfung.

Die Bundesregierung täte gut daran, nicht der Beschwerdeführerin Nichtlektüre der Arbeit Giddings/Manganos vorzuhalten, sondern selbst endlich einmal die Kritikerarbeiten Rösslers, Plagas und anderer gebührend zu studieren, wie es ihre Aufgabe bei der Gefahrabschätzung ist.

7. Auch mit der Problematik des Verhältnisses zwischen Informationsparadoxon und Hawking- Strahlung will sich die Bundesregierung erkennbar nicht auseinandersetzen.

Stattdessen verweist sie pauschal auf ihre Ausführungen zu II. im genannten Schriftsatz.

Dies stellt natürlich keine gebührend vertiefte, dem Vorsorgeprinzip genügende Behandlung dieses Aspekts in der Risikobewertung dar.

Die Bundesregierung überschreitet auch insoweit offensichtlich und willkürlich ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Gefahrabschätzung.

8. Die Ausführungen zu den seitens der Beschwerdeführerin aufgezeigten ungeklärten astronomischen Phänomenen zeigen, dass die Bundesregierung die Bedeutung dieses Einwands nicht ansatzweise erkannt hat.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden dahingehend zahlreiche offene Fragen dargelegt, welche erwartungsgemäß auch die Bundesregierung nicht beantworten kann.

Die Regierungsbehauptung, die „Existenz und Häufigkeit kosmischer Strahlung im Energiebereich zwischen 10^17 und 10^19 eV, die für den Ausschluss katastrophaler Produktion stabiler Schwarzer Löcher in Weißen Zwergen relevant ist“, sei „experimentell gesichert“, ist nichtssagend, apodiktisch und vermag angesichts der zahlreichen gegen das astronomische Argument vorgebrachten schwerwiegenden Einwendungen nicht zu überzeugen.

Die aufgezeigten kategorischen Unterschiede zwischen der kosmischen Strahlung und den LHC- Kollisionen, insbesondere die Gegenläufigkeit im LHC und die um viele Zehnerpotenzen höhere Energie der kosmischen Strahlung, sowie die offensichtlichen Beschaffenheitsunterschiede zwischen der Erde und „Weißen Zwergen“, vermag die Bundesregierung damit nicht aus der Welt zu schaffen, erst recht nicht die nunmehr nach Benoit Famaeys Entdeckung möglicherweise notwendige Modifizierung der gängigen Theorien im galaktischen Bereich einerseits und mikroskopischen Bereich andererseits.

Soweit die Bundesregierung darauf verweist, dass inzwischen weit über 5.000 „Weiße Zwerge“ beobachtet worden seien, ist dies in galaktischen Dimensionen bei Milliarden Galaxien und unzählig mehr Sternen geradezu nichts.

In dieser Pauschalität nichtssagend und unhaltbar ist die Regierungsbehauptung, „eventuell noch offene wissenschaftliche Fragen zu anderen astronomischen Objekten wie Supernovae oder Röntgenquellen“ berührten „die Argumentation in keiner Weise“. Auch mit dieser apodiktischen These verweigert die Bundesregierung eine am Vorsorgeprinzip orientierte Überprüfung des zentralen Sicherheitsarguments der „kosmischen Verhältnisse“.

Ebenso nichtssagend und unhaltbar ist weitere Pauschalbehauptung, die Arbeit von Giddings/Mangano enthielte „detaillierte Berechnungen zur Abbremsung“ schwarzer Löcher und der „kinematische Unterschied“ sei dabei „voll berücksichtigt“. Die unsubstantiierte Behauptung wird bestritten.

9. Obwohl mühselig, auf die stets gleichen Plattitüden zu antworten, ist auch hinsichtlich der seitens der Bundesregierung abgelehnten Warnungen von Buchanan und Dr. Leggett nochmals herauszustellen, dass die äußere Form, also Publikation in Fachzeitschriften, nicht Glaubwürdigkeitsmerkmal sein kann, das Fehlen einer solchen Publikation also nicht die Pflicht der Bundesregierung zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Warnung aufhebt und die Bundesregierung nicht von ihrer Pflicht entbindet, den Glaubwürdigkeitsgehalt selbst neutral festzustellen bzw. feststellen zu lassen.

Immerhin der Beschwerdeführerin und den beiden Autoren zustimmend stellt die Bundesregierung fest, und dies ist nach allem bisherigen mehr als bemerkenswert, „dass sich die Abschätzung eines Risikos von der hier zu betrachtenden Tragweite nicht auf unzureichend getestete Hypothesen und komplexe Berechnungen und Algorithmen stützen darf, die selbst mit einem unkalkulierbaren Fehlerrisiko behaftet sind.“

Nach dieser Feststellung müsste die Bundesregierung den Klageanspruch eigentlich anerkennen!

Denn nichts anderes legt die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr gerichtlich dar. Spätestens jetzt, nach den vorgelegten weiteren Erkenntnissen bleibt der Bundesregierung nichts anderes als eben der Schluss, dass die Hypothesen der Sicherheitsgarantie CERN/LSAG, deren komplexe Berechnungen und Algorithmen selbst mit einem unkalkulierbaren Fehlerrisiko behaftet sind.

Die folgende Regierungsbehauptung, die Beschwerdeführerin und die Autoren negierten „jedoch auch in diesem Fall erneut, dass die LHC-Sicherheitsanalyse von der astrophysikalischen Evidenz abgesichert ist, die a priori frei von solchen Schwachstellen ist“, macht die momentweise aufkeimende Hoffnung eines Erkenntnisgewinns der Bundesregierung sofort wieder zunichte und offenbart ein bereitwillig geschlucktes, mittelalterlich anmutendes Unfehlbarkeitsdogma.

Entsprechend setzt sich die Bundesregierung, dies ist dann auch nicht mehr anders zu erwarten, weder mit den Kritikpunkten Buchanans noch Dr. Leggetts in sachlicher Weise auseinander.

Soweit die Beklagte Dr. Leggetts Ausführungen widerlegen will und dabei eine von Anfang an „proaktiv“ betriebene „Öffentlichkeitsbeteiligung“ im Großraum Genf anführt, entbehrt dies nicht einer gewissen, tragischen Komik.

Was die Bundesregierung mit Einbindung der Bevölkerung in die Diskussion meint, bleibt im Detail offen. Es darf angezweifelt werden, dass eine angemessene Information auch über die Kritikermeinungen erfolgte.

Der Unterzeichner selbst hat an einer solchen „Informationsveranstaltung“ mit CERN-Wissenschaftler Landua am 30.01. dieses Jahres in der Stadtbibliothek in Köln teilgenommen, in deren Rahmen Schaubilder gezeigt wurden, auf welchen sich verschiedene Früchte gegeneinander bewegen. Die Wissenschaftler interessiere, so Landua, welche Art Frucht dabei herauskomme. Wenn etwas Kurioses passiere, käme dabei möglicherweise auch etwas anderes heraus als eine Frucht, es wurde dann ein Fisch gezeigt. Derartig „illustre“ Darstellung weckt wohl bei kaum einem Betrachter ein Bewusstsein für mögliche Gefahrszenarien.

Es wundert dann wenig, wenn es in der lokalen Bevölkerung „keinen erkennbaren Widerstand“ gegen das LHC-Projekt gibt.

Da nach der Bundesregierung „eine Ausweitung dieser Informationspolitik auf die gesamte Weltbevölkerung nicht praktikabel“ ist, unterbleibt sie einfach, obwohl die restliche Weltbevölkerung „neben her“ mit betroffen ist.

Zur fehlenden Neutralität der sicherheitsattestierenden Gremien wurden schon tiefgreifende Beanstandungen erhoben. Die Ausführungen der Bundesregierung dazu, insbesondere an den Beispielen BAG, ASN und SPC, sind nicht geeignet, den „Befangenheitsverdacht“ hinsichtlich der Gesamtbegutachtung auszuräumen.

Unsinn ist, dass Dr. Legget keine konkreten Vorschläge mache, welche andere wissenschaftliche Expertise außer Physikern im Gutachtergremium vertreten sein soll. Dr. Leggett hat konkret die fehlende Einbeziehung von Astronomen gerügt und deren Beiziehung verlangt.

Eben in astronomischer Hinsicht und darauf basierend teilchenphysikalischer Hinsicht ist das Gefährdungspotenzial der Hochenergieexperimente neu zu begutachten, wobei auch Risikoforscher zur exakten Wahrscheinlichkeitsberechnung einbezogen werden müssen.

10. Was den Hardwarefehler angeht, wird bestritten, dass ein solcher für den Betrieb von Beschleuniger und Detektoren nicht sicherheitsrelevant werden könnte.

Das Rechnersystem ist aber derart komplex und damit fehleranfällig, dass sicherheitsrelevante Risiken nicht von vornherein auszuschließen sind.

Die Forscher im CERN können also nunmehr, da der Fehler aufgedeckt ist, weit mehr Daten im geforderten Maximalbereich bis 2 TeV auswerten und diese für die im Voraus erforderliche neue Gefahrbegutachtung für den etwaigen späteren Betrieb im Hochenergiebereich zur Verfügung stellen.

Dass die Bundesregierung der Beschwerdeführerin „bewusste Irreführung“ des Gerichts unterstellt, ist eine Frechheit, die mit Entschiedenheit zurückgewiesen wird.

Dass die Beschwerdeführerin das LHC-Projekt in allen Einzelheiten verstehe, hat sie nie behauptet.

Auch CERN und die Bundesregierung sollten es indes unterlassen, solches Verständnis „insgesamt“ von sich zu behaupten. Schon die bisherigen Pannen sprechen eine andere Sprache.

11. Ob der schwere Unfall 19.09.08 zwischenzeitlich „voll verstanden“ wurde, wird sich bei der bald bevorstehenden Wiederinbetriebnahme zeigen.

Es bleibt beim diesseitigen, von Lengfelder problematisierten Standpunkt, dass ein derart komplexes technisches Gebilde für CERN nicht vollends fehlerfrei beherrschbar sein wird und daher auch in Zukunft schwere Unfälle nicht ausgeschlossen werden können.

12. Bei den von der Beschwerdeführerin genannten Alternativprojekten geht es um eben solche, die eine anderweitige Gewinnung der mit dem LHC erstrebten Erkenntnisse ganz oder zum Teil ermöglichen.

Diese Alternativen könnten im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, kumulativ, gegebenenfalls in Kombination mit dem Niedrigenergiebetrieb des LHC bis 2 TeV, den Hochenergiebetrieb überflüssig machen, was zunächst praktisch experimentell zu erforschen wäre.

Die Möglichkeit, dass der Hochenergiebetrieb oberhalb 2 TeV auf diese Weise überflüssig wird, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Auch diesen Ansatz verkennt die Bundesregierung willkürlich in ihrem Bedeutungsgehalt.

Dass die Bundesregierung, sonst bei allen auch nur entfernt denkbaren Gefahrsachverhalten peinlichst auf Gefahrerforschung und –Eingrenzung bedacht, gerade bei dem existenziellen Risiko einer Erdvernichtung oder globalen Umweltgefährdung das Vorsorgeprinzip nicht für anwendbar erachtet, ist schon ein starkes Stück und erklärt sich nur vor dem Hintergrund, Versäumtes nachträglich rechtfertigen zu wollen.

Die befassten Gerichte mögen über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips befinden. Dies ist eine Rechtsfrage.

Am Vorsorgeprinzip führt in Anbetracht der „hier zu betrachtenden Tragweite“ des Risikos, wie die Bundesregierung es selbst formuliert, aber letztendlich kein Weg vorbei.

Es bleibt nur die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht „in letzter Minute“ das ihm Mögliche zur Verhinderung der unzureichend abgesicherten Hochenergieexperimente im LHC unternimmt, indem es jetzt die beantragte einstweilige Anordnung erlässt und alsdann der Verfassungsbeschwerde stattgibt.

Olaf Möhring
Rechtsanwalt

2 begl. Abschriften anbei

Download als PDF-Datei: beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereichte Verfassungsbeschwerde in Sachen Schröter gegen die Bundesrepublik - Schriftsatz vom 5. Oktober 2009

2009-10-08 | achtphasen | 13:53:08 | Email | comment




 

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