Vorab per Fax: 0721/9101382
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
| Datum: | | 05.10.2009 |
| Aktenzeichen: | | 00612/08 Moe / WVR |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren und
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Schröter, Gabriele ./. Bundesrepublik Deutschland (LHC/CERN)
2 BvR 2502/08
bedarf es des nunmehr umgehenden Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung.
Wie aus dem anliegenden Bericht vom 29.09.09 auf
www.golem.de hervorgeht, ist ab
Ende Oktober dieses Jahres mit den ersten Testläufen im reparierten
Teilchenbeschleuniger LHC zu rechnen.
Glaubhaftmachung: Netzartikel golem.de 29.09.09, Anlage 49
Es bleibt demnach dabei, dass mit einem Überschreiten der kritischen
Hochenergiegrenze 2 TeV schon im Zeitraum November/Dezember dieses Jahres
gerechnet werden muss.
Glaubhaftmachung: Netzartikel futurezone.orf.at 07.08.09, Anlage 50
Dieser Wert liegt dennoch deutlich oberhalb des gerade noch vertretbaren Grenzwerts 2 TeV, sodass
weiterhin die Möglichkeit des Eintritts eines der dargelegten katastrophalen Gefahrszenarien nicht sicher
ausgeschlossen ist.
Nach Lage der Dinge ist die Bundesregierung weiterhin nicht bereit, dem Begehren freiwillig
nachzukommen und sich im CERN-Rat für eine einstweilige Beschränkung der Betriebsenergie auf
maximal 2 TeV einzusetzen.
Dies ergibt sich aus dem anliegenden jüngsten Schriftsatz des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung vom 09.09.09 im Hauptsacheverfahren, derzeit als PKH-Beschwerdeverfahren anhängig beim
OVG NRW unter Aktenzeichen 20 E 963/09.
Glaubhaftmachung: Schriftsatz 09.09.09, Anlage 51
Die Bundesregierung lehnt es darin sehenden Auges ab, das Vorsorgeprinzip bei der Gefahrabschätzung
des LHC-Experiments zu beachten und die Befürchtungen der Beschwerdeführerin als ihrer von ihr zu
schützenden Staatsbürgerin ernst zu nehmen.
Wie weit will sich die Bundesregierung noch von ihren eigenen Bürgern entfernen?
Die Beschwerdeführerin ist mitnichten die Einzige, welche die mit dem LHC verbundenen Befürchtungen
äußert, sondern es sind beträchtliche Teile der Bevölkerung.
Diese sind nur deshalb nicht zahlenmäßig lauter hörbar, weil die vorgebrachte Kritik in der Öffentlichkeit
nicht wahrnehmbar und nicht ausgewogen diskutiert wird, wie das in einem demokratischen Rechtsstaat
notwendig wäre.
Das Thema eignet sich ganz sicher nicht für Panikmache (die Hysterie um die „Schweinegrippe“ reicht ja
schon), rechtfertigt und erfordert aber vollständige und rückhaltlose Aufklärung der Bevölkerung, welche
nicht ansatzweise festzustellen ist.
Stattdessen wird das Thema in der Öffentlichkeit „totgeschwiegen“, wie seine Nichtbehandlung selbst im
Bundestagswahlkampf zeigt, obwohl allen Bundestagsparteien die Problematik bestens bekannt ist.
Der Unterzeichner selbst hat alle Bundestagsfraktionen angeschrieben und lediglich von CDU, SPD und
Linken überhaupt eine Antwort in der Sache erhalten, während FDP und selbst Grüne als Umweltpartei es
vorgezogen haben, zu dem Thema gänzlich zu schweigen.
Die antwortenden Fraktionen hingegen haben sich in seltenster und höchst sonderbarer Einmütigkeit darauf
beschränkt, den offiziellen Diktus der Ungefährlichkeit mit der CERN-Begründung wiederzugeben. Eine
kritische Hinterfragung, wie sie von einem pluralistischen, rechtsstaatlichen System zumindest von einem
Teil der Parteien zu erwarten wäre, findet schlichtweg nicht statt.
Es nützt nichts, wie hier Schriftsätze mit „Freiheit, Einheit und Demokratie“ zu bedrucken, wenn das nicht
auch konsequent gelebt wird.
Schon die Einleitung des nunmehrigen Schriftsatzes des Bundesministeriums, die Beschwerdeführerin trage
„keine wesentlichen neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse oder Argumente“ vor, die nicht
bereits „voll inhaltlich beantwortet“ und „widerlegt“ worden seien, zeigt das Ausmaß der
Oberflächlichkeit, mit welcher die Bundesregierung den Vortrag der Beschwerdeführerin –quasi nur des
Protokolls halber - behandelt.
Gerade der Umstand aber, dass Aussagen und Inhalte der einander gegenüberstehenden Theorien für viele
von uns nicht auf den ersten Blick verständlich sind und manch einen zur bequemen Gleichgültigkeit
verlocken mögen, zwingt uns, uns gebührend vertieft mit der ungewohnten Materie zu befassen und uns die
möglichen Konsequenzen bewusst zu machen, bevor wir/unser aller Staatswesen Zustimmung zu einem
solch folgenschweren Projekt geben/gibt.
II
Leider lässt der Schriftsatz des Bundesministeriums solch vertiefte, am Vorsorgeprinzip orientierte
Befassung weiterhin nicht erkennen, sondern erschöpft sich ohne substantiierte Entgegnung auf den umfangreichen neuen Vortrag der Beschwerdeführerin abermals in der stets wiederholten CERN-
Argumentationskette.
Anstatt spätestens jetzt, wo der Bundesregierung alle Kritikpunkte minutiös vorgelegt sind, die
Gefahrabschätzung vorbehaltlos unter Einbeziehung aller im Streit stehenden Fachmeinungen durch
bestmögliche neutrale Expertise nachzuholen, bestreitet die Bundesregierung die Anwendbarkeit des
Vorsorgeprinzips überhaupt und gesteht damit, diesen allgemein anerkannten Maßstab bei ihrer
Gefahrabschätzung ganz einfach nicht beachtet zu haben, ja ihn wissentlich auch weiterhin nicht zu
beachten.
Das Verhalten der Bundesregierung, die Berechnungen Rösslers und Plagas apodiktisch als „falsch“
darzustellen und weitere anerkannte Kritiker wie z.B. Leggett pauschal abzuqualifizieren, während eine
Hinterfragung der Aussagen von CERN/LSAG, Giddings/Mangano und Casadio/Harms, selbst eine Prüfung
ihrer Gesamtschlüssigkeit kategorisch unterbleibt, kann beim besten Willen nicht mehr als
unvoreingenommene Risikobewertung bezeichnet werden, sondern stellt eine unerträgliche Verletzung
des behördlichen Neutralitätsgrundsatzes dar, welche auch gerichtlicherseits nicht übersehen werden
darf.
1. Soweit die Bundesregierung immerhin zur Kenntnis nimmt, dass es sich bei der Hawking-Strahlung
um bloße Theorie handelt und diese bisher nicht experimentell nachgewiesen ist, ihre Existenz aber
„unmittelbar aus fundamentalen Prinzipien der Quantenmechanik“ ableiten will, ist solcher Allgemeinplatz
keineswegs Existenzbeleg und ignoriert die Bundesregierung damit die beispielsweise von Lübbert in der
Bundestagsausarbeitung aufgezeigte Unvereinbarkeit der Quantenmechanik mit Einsteins
Relativitätstheorie.
Festzuhalten bleibt, dass die Hawking-Strahlung, wesentliches Fundament der CERN-
Argumentationskette, eben nicht bewiesen ist und damit völlig offen ist, ob im LHC erzeugte Schwarze
Löcher zerstrahlen oder nicht.
2. Die Regierungsbehauptung, CERN/LSAG hätten auf der Grundlage „unzweideutiger und unstrittiger
astrophysikalischer Beobachtungen schlüssig nachgewiesen“, dass auch von stabilen LHC-erzeugten
Schwarzen Löchern keine Gefahr ausgehe, ist spätestens jetzt unhaltbar, nachdem mit unserem
Beschwerdeschriftsatz 07.07.09 und auch schon mit unserem Replikschriftsatz 30.12.08 eingehend und
unter Beweisantritt die Ungereimtheiten und gravierenden Schwachstellen des angeblichen
astronomischen Sicherheitsarguments mit der Vergleichbarkeit der „kosmischen Verhältnisse“ aufgezeigt
wurden.
Soweit die Bundesregierung sich weiterhin an CERNs Unbedenklichkeitsthese festklammern will, ist sie auf
folgenden weiteren von ihr übersehenen Widerspruch in der Sicherheitsargumentation hinzuweisen:
Wie bereits dargelegt, ziehen selbst die CERN-Befürworter Bleicher/Stöcker/Koch in ihrer Abhandlung
„Exclusion of Black Hole disaster scenarios at the LHC“ vom 22.07.08 eine Erdakkretion innerhalb von
gerade einmal 27 Jahren in Betracht, wenn sich nur 1 raumartige nichtkompaktifizierte
Extradimension erweisen sollte.
Demgegenüber behaupten Giddings/Mangano in ihrer Abhandlung „Astrophysical implications of
hypothetical stable TeV-scale black holes“ vom 23.09.2008, dort Seite 12 unterhalb Gleichung 3.7,
apodiktisch und ohne jeden Nachweis, solche Extradimensionen seien ausgeschlossen („ruled out“).
Folglich sollen seit der Publikation Giddings/Mangano deren milliardenjährige Akkretionsfristen gelten, die
ausschließlich mit nicht raumartigen, kompaktifizierten Extradimensionen errechnet sind.
CERN selbst verweist indes auf seinem Dokumenten-Server
http://cdsweb.cern.ch/record/1060907 auf eine
Abhandlung von Fernando Loup, welcher als Ursache für die sogenannte „Pioneer“-Anomalie eine in der
Sonne zentrierte „5 D Extra Force“ als zusätzliche eben raumartige, nichtkompaktifizierte
Extradimension herausstellt.
| Beweis: | | CERN-Dokumentvorschau nebst Auszug Abhandlung Loup, Anlagen 52a und 52b |
Danach ist entgegen Giddings/Mangano eine raumartige nichtkompaktifizierte Extradimension wenigstens
möglich, sodass das von Bleicher/Stöcker/Koch diskutierte Szenario einer Erdakkretion innerhalb von
nur 27 Jahren keineswegs ausgeschlossen ist.
| Beweis: | | 1. Zeugnis Fernando Loup |
| | 2. Sachverständigengutachten |
Diesen Widerspruch müssen die Bundesregierung bei der Gefahrabschätzung und die befassten Gerichte
bei deren Überprüfung zwingend berücksichtigen.
Die von der Bundesregierung reproduzierte CERN-Sicherheitsargumentation ist auch unter diesem
Gesichtspunkt unschlüssig.
Weiterer Aspekt, weshalb sich die Argumentationskette von CERN/LSAG und der Bundesregierung als
ersichtlich unfundiert darstellt, ist der Umstand, dass CERN/LSAG den Berechnungen ohne Weiteres die
in makroskopischen Bereichen auf der Erde und in unserem Sonnensystem geltenden Newtonschen
Gravitationsgesetze zugrunde gelegt hat.
Wie sich aus aktuellem Internetartikel „Unsichtbare Fata Morgana – Existiert Dunkle Materie
tatsächlich?“ Dirk Lorenzen, Deutschlandradio, 01.10.09 auf Netzseite
www.dradio.de/dlf/sendungen/forschak/1043712 ergibt, steht die Existenz der seit 40 Jahren allgemein
unterstellten unsichtbaren „Dunklen Materie“ nach neuester Entdeckung des Fachwissenschaftlerteams um
den renommierten Straßburger Astronomen Benoit Famaey nunmehr grundlegend in Frage.
| Beweis: | | 1. Internetartikel Deutschlandradio 01.10.09, Anlage 53 |
| | 2. Zeugnis Benoit Famaey, zu laden über Sternwarte Straßburg |
Weiter heißt es in dem Artikel:
„Benoit Famaey rüttelt mal eben an den Grundfesten der Physik: Denn seine Berechnungen könnten
zeigen, dass die Theorien von Isaac Newton und Albert Einstein erheblich verbessert werden müssen, um
die Abläufe im Universum korrekt zu beschreiben.“
| Beweis: | | Internetartikel Deutschlandradio 01.10.09, Anlage 53
|
Zu den von Benoit Famaey gesammelten Daten schlussfolgert der Artikel:
„Diese Daten sind zunächst nur ein Indiz dafür, dass es im Kosmos offenbar ganz anders zugeht, als die
gängigen Theorien der Astronomen nahe legen. Womöglich lösen sich die bisherigen Vorstellungen über
die Dunkle Materie schlicht in Wohlgefallen auf. Und wenn die gesamte Theorie erst einmal ins
Rutschen gerät, könnte das zu weiteren Diskussionen führen – etwa über die noch geheimnisvollere Dunkle
Energie, die in den Standardmodellen zusätzlich zur Dunklen Materie vorkommt. Die neuen Daten sorgen
jedenfalls für Spannung in der Astronomie.“
| Beweis: | | Internetartikel Deutschlandradio 01.10.09, Anlage 53
|
Aus der in diesem Artikel besprochenen Entdeckung der Fachwissenschaftler um Benoit Famaey ergibt
sich, selbst bei Ausblendung aller bisher vorgebrachten Einwände, eine fundamentale, vernichtende
Konsequenz für die angebliche Sicherheitsgarantie CERN/LSAG:
- Soweit auf die „kosmischen Verhältnisse“ verwiesen wird, basiert dieses astronomische Argument eben
auf den gängigen kosmologischen Theorien. Wenn, wie aus Benoit Famaeys Daten folgt, diese Theorien
nunmehr revidiert werden müssen, ist das astronomische Argument damit per se unhaltbar.
| Beweis: | | 1. Zeugnis Benoit Famaey, zu laden über Sternwarte Straßburg |
| | 2. Sachverständigengutachten
|
- Der vermeintlichen, wenn auch nur apodiktisch behaupteten Widerlegung Rösslers durch
Nicolai/Bruhn wegen vorgeblicher Unvereinbarkeit mit der Einsteinschen Relativitätstheorie wird der
Boden entzogen.
| Beweis: | | 1. Zeugnis Benoit Famaey, zu laden über Sternwarte Straßburg |
| | 2. Sachverständigengutachten
|
- Auch die angebliche, wenngleich ebenfalls nur apodiktisch behauptete Widerlegung Plagas ist infolge
Zerrüttung der Antithesengrundlagen von Giddings/Mangano schon im Ansatz nicht länger haltbar.
| Beweis: | | 1. Zeugnis Benoit Famaey, zu laden über Sternwarte Straßburg |
| | 2. Sachverständigengutachten
|
Spätestens Benoit Famaeys Entdeckung zur Dunklen Materie und damit des Zusammenbrechens der
gängigen kosmologischen Theorien bedeutet das für jeden befassten physikalischen Laien, damit jedenfalls auch für die Bundesregierung und die befassten Gerichte unverkennbare „Schach Matt“ für die
Sicherheitsgarantie CERN/LSAG.
Spätestens jetzt ist die Bundesregierung an einem Punkt angelangt, an welchem sie die
Kritikereinwendungen nicht mehr ignorieren bzw. pauschal als „falsch“ abtun kann, sondern durch
Einholung eines Obergutachtens sich vor Durchführung der Hochenergieexperimente oberhalb 2 TeV
mit ihnen eingehend auseinandersetzen muss, um nicht Leib und Leben der Klägerin, aller
Bürger/Einwohner Deutschlands und der gesamten Weltbevölkerung in unverantwortlicher Weise zu
gefährden.
Geschieht dies wie bisher nicht, haben die befassten Gerichte korrigierend einzugreifen, da auch der
bisherige Standpunkt, die Bundesregierung handele innerhalb ihres Beurteilungs- und
Ermessensspielraums, in Anbetracht der aufgezeigten offensichtlichen Unschlüssigkeit,
Widersprüchlichkeit und Unfundiertheit der vermeintlichen Sicherheitsgarantie, spätestens jetzt
unhaltbar ist.
Dies muss umso mehr gelten, als der Beurteilungs- und Ermessenspielraum bei der Gefahrabschätzung
gerichtlicherseits desto penibler überprüft werden muss, je folgenschwerer sich die mögliche Gefahr
darstellt.
Danach ist für die hier im Raum stehende ultimative Gefahr einer Erdvernichtung der höchstmöglich
gewissenhafte Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Überschreitung des Beurteilungs- und
Ermessensspielraums anzuwenden, so aber bedauerlicherweise bisher nicht geschehen.
Die Bundesregierung jedenfalls kann nicht mehr apodiktisch auf ihren bisherigen Erwiderungsvortrag
verweisen, ohne sich im Einzelnen den Kritikereinwendungen zu stellen.
3. Soweit sich die Bundesregierung abermals auf die Publikation in Fachzeitschriften/peer review als
allein gültiges Richtigkeits- und Glaubwürdigkeitskriterium zu stützen versucht, liegt dies ersichtlich
neben der Sache.
Wie bereits dargelegt, ist eine solche Publikation nichts als eine äußere, formelle Etikette, die keineswegs
für Richtigkeit und Glaubwürdigkeit von Inhalt und Autor bürgt.
Anders ausgedrückt: Es ist schon der größte Unsinn in Fachzeitschriften publiziert und von
Fachgemeinden abgesegnet worden, wobei die Unsinnigkeit dann später offen zutage getreten ist und dann
eingeräumt werden musste.
Auch sind die Redaktionen von Fachzeitschriften keineswegs wie von der Bundesregierung pauschal
unterstellt neutral und unvoreingenommen, sondern verfolgen ihre eigenen Publikationstendenzen und -
Interessen.
Schließlich sind auch die mit der peer review befassten Wissenschaftler keineswegs unfehlbar, sodass sie,
bewusst oder unbewusst, eine veröffentlichungswürdige Facharbeit manchmal nicht als solche behandeln.
Dass die „Physical review“ völlig unabhängig von CERN, der Bundesrepublik Deutschland und anderen
CERN-Mitgliedsländern sei, muss in dieser Pauschalität bestritten werden. Personelle Verflechtungen sind
insoweit keineswegs allgemein auszuschließen.
Dies alles wird auch das befasste Bundesministerium sich deutlich machen und verinnerlichen müssen, will
es sich künftig endlich im Rahmen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums halten.
Die Bundesregierung kommt damit nicht mehr umhin, endlich das Vorsorgeprinzip zu beachten und im
Rahmen der einzuholenden Oberbegutachtung auch die Berechnungen Rösslers und Plagas gleichberechtigt
in die neutrale Überprüfung einzubeziehen.
4. Hierzu gilt das Vorgesagte entsprechend:
Dass Rössler und Plaga nicht zur Publikation in Fachzeitschriften angenommen wurden, liegt einzig und
alleine an deren Außenseiterstellung gegen die herrschende fachwissenschaftliche Meinung.
Über Richtigkeit und Glaubwürdigkeit ihrer fachwissenschaftlichen Berechnungen sagt dies aber rein gar
nichts.
Nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sind gerade auch Abweichlermeinungen im Rahmen der
bestmöglichen Expertise gebührend vertieft mit einzubeziehen.
Die Bundesregierung überschreitet gerichtsrelevant ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum, wenn sie
wie bisher abweichend verfährt.
5. Was die von der Bundesregierung nunmehr nachgeschobene „Sicherheitsbescheinigung“ der
französischen Atomsicherheitsbehörde ASN angeht, handelt es sich im Wesentlichen um die inhaltsgleiche
Wiedergabe der zum LSAG-Sicherheitsbericht gelieferten Zusammenfassung, im Ergebnis also nichts
Neues.
Es werden grob umrissen die vier auch von Lübbert in der Bundestagsausarbeitung aufgegriffenen
„Szenarien“ abgehandelt, ohne dass eine fachwissenschaftliche Hinterfragung oder auch nur eine vertiefte
inhaltliche Auseinandersetzung damit verbunden wäre.
Damit legt die Bundesregierung nur eine weitere Blankobescheinigung altbekannter Art für die
Sicherheitsgarantie CERN/LSAG vor.
Auch ASN stützt sich lediglich auf die nicht bewiesene und nach allem höchst fragliche Hawking-Strahlung
und das ebenso unsichere astronomische Argument.
Die Schlussfolgerung im dritten Absatz der „Conclusions“ auf Seite 5 der Abhandlung ASN ist überdies
nicht nachvollziehbar.
Denn soweit ASN die „Sicherheitsargumente“, also die angebliche Hawking-Strahlung und das
astronomische Argument, erst bei 30-facher Maximalenergie des LHC revidiert („revises“) sehen will, wird
in eklatanter Weise verkannt, dass das grundsätzliche Problem immer gleich bleibt, dass die kosmische
Strahlungsenergie viele Zehnerpotenzen höher ist als die Maximalenergie des Beschleunigers.
Abgesehen vom Unterschied der naturfremden Gegenläufigkeit der Protonenzusammenstöße im LHC
besteht bei Teilchenbeschleunigern stets dieser weitere Unterschied, sodass eine Vergleichbarkeit höchst
unsicher ist.
Die Schlussfolgerung, die Katastrophenszenarien könnten erst bei 30-facher Energie der im LHC
erreichten auftreten, ist danach denklogisch falsch.
Richtigerweise können aus der kosmischen Strahlung, jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand,
überhaupt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Auftreten solcher Szenarien im LHC und deren
Gefährlichkeit gezogen werden, erst recht in Anbetracht der aufzeigten neuen physikalischen Erkenntnisse.
| Beweis: | | 1. Zeugnis Rössler, b.b.
|
| | 2. Zeugnis Plaga, b.b. |
| | 3. Zeugnis Benoit Famaey, b.b.
|
| | 4. Sachverständigengutachten |
III
Bezeichnend für den Umgang der Bundesregierung mit den Kritikereinwendungen in ihrer gesamten
Gefahrabschätzung ist ihre Anmerkung in dem Schriftsatz, „nur kurz“ darauf eingehen zu wollen.
Dadurch wird die Bundesregierung ihrer am Vorsorgeprinzip zu orientierenden Risikobewertung in keiner
Weise gerecht.
1. Was die überarbeitete Abhandlung Rösslers angeht, stürzt sich die Bundesregierung, einem Anwalt der
CERN-Befürworter gleich, wiederum einseitig nur auf die Kritikpunkte der Rössler-Gegner.
Die Möglichkeit, dass Rössler, welcher immerhin seine eigenen Berechnungen selbstkritisch überprüft hat,
danach gleichwohl seine Gefahrwarnung aufrechterhält, richtig liegen könnte, schließt sie kategorisch,
ja voreingenommen aus.
Eine vertiefte Diskussion der angeblichen Rechenfehler Rösslers unterbleibt abermals.
Wiederum oberflächlich bleibend, vermutlich eingeholte Stellungnahme eines CERN-Befürworters
wiederholend, spricht die Bundesregierung von unveränderter Kernaussage, „konfuser Rechtfertigung“ und
„falscher Interpretation“, weshalb auf eine „erneute Gegendiskussion“ verzichtet werde, Basta.
Die Bundesregierung muss sich fragen lassen, ob sie eine – gebührend inhaltlich vertiefte -
Gegendiskussion jemals geführt hat, was sie verneinen wird müssen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von Rössler aufgezeigten relativistischen Paradoxon fehlt.
Erst recht ist die apodiktisch abwehrende Haltung der Bundesregierung, wie oben aufgezeigt, nach der
Entdeckung Benoit Famaeys untragbar.
2. Was Tony Rothman angeht, pflückt die Bundesregierung ebenfalls anwaltsgleich nur die gegen
Rössler argumentierenden Gesichtspunkte heraus, anstatt sich mit dem Kernvorbringen zu befassen, dass
selbst Rothman als vehementer Rössler-Kritiker zu höchster Vorsicht bei der Gefahrabschätzung zum
LHC mahnt.
Soweit Rothman auf Vilkoviskys Arbeiten zur Zweifelhaftigkeit vollständiger Hawking-Zerstrahlung Bezug
nimmt, werden diese, weil der Bundesregierung wiederum nicht „in den Kram passend“, pauschal als
„spekulativ“ abgetan, wiederum Beleg für die fortwährende Verletzung des behördlichen
Neutralitätsgebots durch die Bundesregierung in diesem höchstprekären Fall.
Woher bitte schön nimmt die Bundesregierung die Gewissheit, dass die Arbeiten Rösslers, Plagas oder
Vilkoviskys „spekulativer“ seien als diejenigen von CERN/LSAG, Giddings/Mangano oder
Casadio/Harms?
Diese Gewissheit kann die Bundesregierung schlichtweg nicht haben. Sie hat daher im Rahmen des
Vorsorgeprinzips auch die Kritikermeinungen gebührend in die einzuholende Oberbegutachtung
einzubeziehen.
3. Wenn die Bundesregierung Rösslers Überarbeitung seiner Gefahrwarnung zerpflückt, fragt sich, weshalb
sie nicht in gleicher Weise mit der nachträglichen „Läuterung“ der Abhandlung Casadio/Harms verfährt.
Insoweit akzeptiert die Bundesregierung kritiklos, dass Casadio/Harms ach so plötzlich nach ihrer
ursprünglichen Publikation, in welcher der Gefahreneintritt als „nicht möglich erscheinend“ („does not seem
possible“) bewertet wurde, diese zurückziehen und deren zentrale Kernaussage dahin abändern, dass der
Gefahreneintritt „nicht möglich ist“ („is not possible“).
Würde die Bundesregierung sich an den behördlichen Neutralitätsgrundsatz und ihre
Amtsermittlungspflicht halten, hätte sie allen Grund, den plötzlichen Sinneswandel zu hinterfragen und
die Aussagen einer gebührend vertieften neutralen Begutachtung zu unterziehen. Nichts dergleichen
geschieht indes.
Die unvermittelte „Aussagekorrektur“ lässt die Abhandlung Casadio/Harms indes nicht geeignet
erscheinen, ein Sicherheitsattest, wie gesagt sind CERN und die Bundesregierung in der Bringschuld, für
den LHC darzustellen.
4. Was das Risiko einer unkontrollierten Kernfusion beim Ausschuss von Protonenstrahlen angeht, ist die
Sicherheitsbehauptung der Bundesregierung ebenfalls nicht überzeugend.
Jeder Zwischenfall in einem Atomkraftwerk, sei er auch noch so klein, wird zu Recht in allen Einzelheiten
behördlich untersucht.
Der schwere Zwischenfall im LHC 19.09.08 hat eindrucksvoll gezeigt, welch ungeheure Kräfte in den
Protonenstrahlröhren wirken und welch massiver Schaden schon beim Niedrigenergiebetrieb entstehen
kann.
Wiederum ist die Bundesregierung ersichtlich nicht bereit, diesen weiteren Gefahrenaspekt gebührend
vertieft zu untersuchen.
Immerhin stammen auch die dahingehenden Gefahrwarnungen mit Dr. Richard Webb und Prof. Joachim
Wernicke von ausgesprochenen Fachleuten.
Die Aussage des Bundesministeriums, die Temperatur der Graphitblöcke betrage maximal weniger als
10.000 Grad und erreiche nicht den kernfusionsrelevanten Temperaturbereich, steht in Widerspruch
zur Aussage der beiden vorgenannten Fachleute und muss daher bestritten werden.
Es wird diesseits aufgrund der Gefahrwarnungen Webbs und Wernickes davon ausgegangen, dass die
Kernfusionsgefahr bei den derzeit gegebenen technischen Voraussetzungen nicht auszuschließen ist.
| Beweis: | | 1. Zeugnis Dr. Richard Webb |
| | 2. Zeugnis Prof. Joachim Wernicke |
| | 3. Sachverständigengutachten |
Eine dahingehend vertiefte technische Überprüfung ist seitens CERN und der Bundesregierung nicht
nachgewiesen.
Die Bundesregierung selbst räumt ein, dass lediglich Modellrechnungen existieren.
Solche sind bei dem im Raum stehenden Gefahrenpotenzial absolut unzureichend. Es sind mindestens
dieselben technischen Sicherheitsstandards und –Überprüfungen wie für Atomkraftwerke zu
verlangen.
Käme es wie von Webb/Wernicke befürchtet zu einer wasserstoffbombengleichen Kernfusion im LHC,
wäre möglicherweise nicht nur das Leben der Bewohner der Region Genf, sondern auch der ca. 250-300 km
entfernt lebenden Beschwerdeführerin gefährdet.
| Beweis: | | 1. Zeugnis Dr. Richard Webb |
| | 2. Zeugnis Prof. Joachim Wernicke |
| | 3. Sachverständigengutachten |
Auch über diese Fragestellung ist im Rahmen der Amtsermittlung und zu einer dem Vorsorgeprinzip gerecht
werdenden Gefahrabschätzung seitens der Bundesregierung, notfalls gerichtlicherseits neutrales
Obergutachten einzuholen.
5. Die Bundesregierung will sich erkennbar auch nicht die Mühe machen, sich mit den grundsätzlichen
Ausführungen des Strahlenexperten Lengfelder gebührend vertieft auseinander zu setzen.
Schlichtweg jeder Kritikeransatz wird von der Bundesregierung kurzerhand „vom Tisch gefegt“, sodass
ihre Gefahrabschätzung nur als tendenziös und willkürlich bezeichnet werden kann.
Lengfelder „vermischt“ nichts in unhaltbarer Weise, wie die Bundesregierung es abtut, sondern zeigt zu
Recht auf, dass die aufgetretenen Pannen schon mangelnde technische Beherrschung des komplexesten
Forschungsprojekts überhaupt erkennen lassen, folgerichtig die Beherrschung des „materiellen“,
theoretisch-physikalischen Hintergrunds mit der Sicherheitsgarantie „absolut ungefährlich“ erst recht
nicht gesichert ist.
6. Richtig ist, dass die Bondi-Akkretion in der Arbeit Giddings/Mangano diskutiert wird.
Eine unzweifelhafte und unanfechtbare Falsifizierung des „blow-up“-Phänomens lässt sich daraus jedoch
nicht ableiten.
Unabhängig von allen grundsätzlichen Einwendungen der Fachkritiker gegen die Berechnungsmodelle
Giddings/Manganos bedarf deren Sicherheitsgarantie spätestens nach der Entdeckung Benoit Famaeys
einer grundlegenden Überprüfung.
Die Bundesregierung täte gut daran, nicht der Beschwerdeführerin Nichtlektüre der Arbeit
Giddings/Manganos vorzuhalten, sondern selbst endlich einmal die Kritikerarbeiten Rösslers, Plagas und
anderer gebührend zu studieren, wie es ihre Aufgabe bei der Gefahrabschätzung ist.
7. Auch mit der Problematik des Verhältnisses zwischen Informationsparadoxon und Hawking-
Strahlung will sich die Bundesregierung erkennbar nicht auseinandersetzen.
Stattdessen verweist sie pauschal auf ihre Ausführungen zu II. im genannten Schriftsatz.
Dies stellt natürlich keine gebührend vertiefte, dem Vorsorgeprinzip genügende Behandlung dieses
Aspekts in der Risikobewertung dar.
Die Bundesregierung überschreitet auch insoweit offensichtlich und willkürlich ihren Beurteilungs- und
Ermessensspielraum bei der Gefahrabschätzung.
8. Die Ausführungen zu den seitens der Beschwerdeführerin aufgezeigten ungeklärten astronomischen
Phänomenen zeigen, dass die Bundesregierung die Bedeutung dieses Einwands nicht ansatzweise erkannt
hat.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden dahingehend zahlreiche offene Fragen dargelegt, welche
erwartungsgemäß auch die Bundesregierung nicht beantworten kann.
Die Regierungsbehauptung, die „Existenz und Häufigkeit kosmischer Strahlung im Energiebereich
zwischen 10^17 und 10^19 eV, die für den Ausschluss katastrophaler Produktion stabiler Schwarzer Löcher
in Weißen Zwergen relevant ist“, sei „experimentell gesichert“, ist nichtssagend, apodiktisch und vermag
angesichts der zahlreichen gegen das astronomische Argument vorgebrachten schwerwiegenden
Einwendungen nicht zu überzeugen.
Die aufgezeigten kategorischen Unterschiede zwischen der kosmischen Strahlung und den LHC-
Kollisionen, insbesondere die Gegenläufigkeit im LHC und die um viele Zehnerpotenzen höhere Energie
der kosmischen Strahlung, sowie die offensichtlichen Beschaffenheitsunterschiede zwischen der Erde
und „Weißen Zwergen“, vermag die Bundesregierung damit nicht aus der Welt zu schaffen, erst recht
nicht die nunmehr nach Benoit Famaeys Entdeckung möglicherweise notwendige Modifizierung der
gängigen Theorien im galaktischen Bereich einerseits und mikroskopischen Bereich andererseits.
Soweit die Bundesregierung darauf verweist, dass inzwischen weit über 5.000 „Weiße Zwerge“
beobachtet worden seien, ist dies in galaktischen Dimensionen bei Milliarden Galaxien und unzählig mehr
Sternen geradezu nichts.
In dieser Pauschalität nichtssagend und unhaltbar ist die Regierungsbehauptung, „eventuell noch offene
wissenschaftliche Fragen zu anderen astronomischen Objekten wie Supernovae oder Röntgenquellen“
berührten „die Argumentation in keiner Weise“. Auch mit dieser apodiktischen These verweigert die
Bundesregierung eine am Vorsorgeprinzip orientierte Überprüfung des zentralen Sicherheitsarguments
der „kosmischen Verhältnisse“.
Ebenso nichtssagend und unhaltbar ist weitere Pauschalbehauptung, die Arbeit von Giddings/Mangano
enthielte „detaillierte Berechnungen zur Abbremsung“ schwarzer Löcher und der „kinematische
Unterschied“ sei dabei „voll berücksichtigt“. Die unsubstantiierte Behauptung wird bestritten.
9. Obwohl mühselig, auf die stets gleichen Plattitüden zu antworten, ist auch hinsichtlich der seitens der
Bundesregierung abgelehnten Warnungen von Buchanan und Dr. Leggett nochmals herauszustellen, dass
die äußere Form, also Publikation in Fachzeitschriften, nicht Glaubwürdigkeitsmerkmal sein kann, das
Fehlen einer solchen Publikation also nicht die Pflicht der Bundesregierung zur inhaltlichen
Auseinandersetzung mit der Warnung aufhebt und die Bundesregierung nicht von ihrer Pflicht entbindet,
den Glaubwürdigkeitsgehalt selbst neutral festzustellen bzw. feststellen zu lassen.
Immerhin der Beschwerdeführerin und den beiden Autoren zustimmend stellt die Bundesregierung fest,
und dies ist nach allem bisherigen mehr als bemerkenswert, „dass sich die Abschätzung eines Risikos von
der hier zu betrachtenden Tragweite nicht auf unzureichend getestete Hypothesen und komplexe
Berechnungen und Algorithmen stützen darf, die selbst mit einem unkalkulierbaren Fehlerrisiko
behaftet sind.“
Nach dieser Feststellung müsste die Bundesregierung den Klageanspruch eigentlich anerkennen!
Denn nichts anderes legt die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr gerichtlich dar. Spätestens jetzt,
nach den vorgelegten weiteren Erkenntnissen bleibt der Bundesregierung nichts anderes als eben der
Schluss, dass die Hypothesen der Sicherheitsgarantie CERN/LSAG, deren komplexe Berechnungen und
Algorithmen selbst mit einem unkalkulierbaren Fehlerrisiko behaftet sind.
Die folgende Regierungsbehauptung, die Beschwerdeführerin und die Autoren negierten „jedoch auch in
diesem Fall erneut, dass die LHC-Sicherheitsanalyse von der astrophysikalischen Evidenz abgesichert ist,
die a priori frei von solchen Schwachstellen ist“, macht die momentweise aufkeimende Hoffnung eines
Erkenntnisgewinns der Bundesregierung sofort wieder zunichte und offenbart ein bereitwillig geschlucktes,
mittelalterlich anmutendes Unfehlbarkeitsdogma.
Entsprechend setzt sich die Bundesregierung, dies ist dann auch nicht mehr anders zu erwarten, weder mit
den Kritikpunkten Buchanans noch Dr. Leggetts in sachlicher Weise auseinander.
Soweit die Beklagte Dr. Leggetts Ausführungen widerlegen will und dabei eine von Anfang an „proaktiv“
betriebene „Öffentlichkeitsbeteiligung“ im Großraum Genf anführt, entbehrt dies nicht einer gewissen,
tragischen Komik.
Was die Bundesregierung mit Einbindung der Bevölkerung in die Diskussion meint, bleibt im Detail offen.
Es darf angezweifelt werden, dass eine angemessene Information auch über die Kritikermeinungen erfolgte.
Der Unterzeichner selbst hat an einer solchen „Informationsveranstaltung“ mit CERN-Wissenschaftler
Landua am 30.01. dieses Jahres in der Stadtbibliothek in Köln teilgenommen, in deren Rahmen Schaubilder
gezeigt wurden, auf welchen sich verschiedene Früchte gegeneinander bewegen. Die Wissenschaftler
interessiere, so Landua, welche Art Frucht dabei herauskomme. Wenn etwas Kurioses passiere, käme dabei
möglicherweise auch etwas anderes heraus als eine Frucht, es wurde dann ein Fisch gezeigt. Derartig
„illustre“ Darstellung weckt wohl bei kaum einem Betrachter ein Bewusstsein für mögliche
Gefahrszenarien.
Es wundert dann wenig, wenn es in der lokalen Bevölkerung „keinen erkennbaren Widerstand“ gegen das
LHC-Projekt gibt.
Da nach der Bundesregierung „eine Ausweitung dieser Informationspolitik auf die gesamte
Weltbevölkerung nicht praktikabel“ ist, unterbleibt sie einfach, obwohl die restliche Weltbevölkerung
„neben her“ mit betroffen ist.
Zur fehlenden Neutralität der sicherheitsattestierenden Gremien wurden schon tiefgreifende
Beanstandungen erhoben. Die Ausführungen der Bundesregierung dazu, insbesondere an den Beispielen
BAG, ASN und SPC, sind nicht geeignet, den „Befangenheitsverdacht“ hinsichtlich der
Gesamtbegutachtung auszuräumen.
Unsinn ist, dass Dr. Legget keine konkreten Vorschläge mache, welche andere wissenschaftliche Expertise
außer Physikern im Gutachtergremium vertreten sein soll. Dr. Leggett hat konkret die fehlende
Einbeziehung von Astronomen gerügt und deren Beiziehung verlangt.
Eben in astronomischer Hinsicht und darauf basierend teilchenphysikalischer Hinsicht ist das
Gefährdungspotenzial der Hochenergieexperimente neu zu begutachten, wobei auch Risikoforscher zur
exakten Wahrscheinlichkeitsberechnung einbezogen werden müssen.
10. Was den Hardwarefehler angeht, wird bestritten, dass ein solcher für den Betrieb von Beschleuniger
und Detektoren nicht sicherheitsrelevant werden könnte.
Das Rechnersystem ist aber derart komplex und damit fehleranfällig, dass sicherheitsrelevante Risiken nicht
von vornherein auszuschließen sind.
Die Forscher im CERN können also nunmehr, da der Fehler aufgedeckt ist, weit mehr Daten im
geforderten Maximalbereich bis 2 TeV auswerten und diese für die im Voraus erforderliche neue
Gefahrbegutachtung für den etwaigen späteren Betrieb im Hochenergiebereich zur Verfügung stellen.
Dass die Bundesregierung der Beschwerdeführerin „bewusste Irreführung“ des Gerichts unterstellt, ist
eine Frechheit, die mit Entschiedenheit zurückgewiesen wird.
Dass die Beschwerdeführerin das LHC-Projekt in allen Einzelheiten verstehe, hat sie nie behauptet.
Auch CERN und die Bundesregierung sollten es indes unterlassen, solches Verständnis „insgesamt“ von
sich zu behaupten. Schon die bisherigen Pannen sprechen eine andere Sprache.
11. Ob der schwere Unfall 19.09.08 zwischenzeitlich „voll verstanden“ wurde, wird sich bei der bald
bevorstehenden Wiederinbetriebnahme zeigen.
Es bleibt beim diesseitigen, von Lengfelder problematisierten Standpunkt, dass ein derart komplexes
technisches Gebilde für CERN nicht vollends fehlerfrei beherrschbar sein wird und daher auch in Zukunft
schwere Unfälle nicht ausgeschlossen werden können.
12. Bei den von der Beschwerdeführerin genannten Alternativprojekten geht es um eben solche, die eine
anderweitige Gewinnung der mit dem LHC erstrebten Erkenntnisse ganz oder zum Teil ermöglichen.
Diese Alternativen könnten im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, kumulativ, gegebenenfalls
in Kombination mit dem Niedrigenergiebetrieb des LHC bis 2 TeV, den Hochenergiebetrieb überflüssig
machen, was zunächst praktisch experimentell zu erforschen wäre.
Die Möglichkeit, dass der Hochenergiebetrieb oberhalb 2 TeV auf diese Weise überflüssig wird, kann nicht
von vornherein ausgeschlossen werden.
Auch diesen Ansatz verkennt die Bundesregierung willkürlich in ihrem Bedeutungsgehalt.
Dass die Bundesregierung, sonst bei allen auch nur entfernt denkbaren Gefahrsachverhalten peinlichst auf
Gefahrerforschung und –Eingrenzung bedacht, gerade bei dem existenziellen Risiko einer Erdvernichtung
oder globalen Umweltgefährdung das Vorsorgeprinzip nicht für anwendbar erachtet, ist schon ein
starkes Stück und erklärt sich nur vor dem Hintergrund, Versäumtes nachträglich rechtfertigen zu wollen.
Die befassten Gerichte mögen über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips befinden. Dies ist eine
Rechtsfrage.
Am Vorsorgeprinzip führt in Anbetracht der „hier zu betrachtenden Tragweite“ des Risikos, wie die
Bundesregierung es selbst formuliert, aber letztendlich kein Weg vorbei.
Es bleibt nur die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht „in letzter Minute“ das ihm Mögliche zur
Verhinderung der unzureichend abgesicherten Hochenergieexperimente im LHC unternimmt, indem es jetzt
die beantragte einstweilige Anordnung erlässt und alsdann der Verfassungsbeschwerde stattgibt.
Olaf Möhring
Rechtsanwalt
2 begl. Abschriften anbei