Datum: | 21.01.2009
Aktenzeichen: | 00612/08 Moe / WVR

Verfassungsbeschwerde,
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Prozesskostenhilfegesuch

der Frau Gabriele Schröter, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Möhring, Heinz-Nixdorf-Str. 20, 41179 Mönchengladbach

wegen:

1. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2008, Az. 20 B 1433/08
2. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2008, Az. 20 B 1433/08
3. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2008, Az. 20 E 1254/08
4. Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.09.2008, Az. 13 L 1123/08

Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin erhebe ich

Verfassungsbeschwerde

gegen

1. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2008, Az. 20 B 1433/08
2. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2008, Az. 20 B 1433/08
3. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2008, Az. 20 E 1254/08
4. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.09.2008, Az. 13 L 1123/08

Wegen besonderer Dringlichkeit wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG zu beschließen:

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, dieses vertreten durch die Bundesministerin Dr. Annette Schavan, Heinemannstr. 2, 53175 Bonn, wird verpflichtet, die von ihr in den Rat der Europäischen Kernforschungsorganisation CERN (Conseil Europeen pour la Recherche Nucleaire) entsandten Delegierten sofort anzuweisen, im Rat des CERN eine sofortige Beschlussfassung darüber zu initiieren und auf eine dahingehende sofortige Beschlussfassung hinzuwirken, dass der Protonenbeschleuniger LHC (Large Hadron Collider) in Genf/Schweiz höchstens auf einer Gesamtenergie von 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) betrieben wird.

Hilfsweise:

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, dieses vertreten durch die Bundesministerin Dr. Annette Schavan, Heinemannstr. 2, 53175 Bonn, wird verpflichtet, die von ihr in den Rat der Europäischen Kernforschungsorganisation CERN (Conseil Europeen pour la Recherche Nucleaire) entsandten Delegierten sofort anzuweisen, im Rat des CERN eine sofortige Beschlussfassung darüber zu initiieren und auf eine dahingehende sofortige Beschlussfassung hinzuwirken, dass der Protonenbeschleuniger LHC (Large Hadron Collider) in Genf/Schweiz solange nicht auf einer Gesamtenergie von mehr als 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) in Betrieb genommen wird, bis die Bundesregierung ein von ihr beauftragtes unabhängiges, nicht durch CERN angehörende oder durch CERN vorbefasste Wissenschaftler erstelltes Sachverständigengutachten eingeholt hat, welches die in dieser Antragsschrift dargelegten von Prof. Dr. Dr. hc. Otto E. Rössler, Tübingen, aufgezeigten Gefahrenwarnungen im Zusammenhang mit der möglichen Erzeugung von „Schwarzen Löchern“ im LHC empirisch im Sinne naturwissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse widerlegt und die gefahrentechnische Unbedenklichkeit der im LHC geplanten Teilchen-Kollisionsexperimente, soweit ein Betrieb auf einer Gesamtenergie von mehr als 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) erfolgen soll, bestätigt.

Wiederum hilfsweise:

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, dieses vertreten durch die Bundesministerin Dr. Annette Schavan, Heinemannstr. 2, 53175 Bonn, wird verpflichtet, die von ihr in den Rat der Europäischen Kernforschungsorganisation CERN (Conseil Europeen pour la Recherche Nucleaire) entsandten Delegierten sofort anzuweisen, im Rat des CERN eine sofortige Beschlussfassung darüber zu initiieren und auf eine dahingehende sofortige Beschlussfassung hinzuwirken, dass der Protonenbeschleuniger LHC (Large Hadron Collider) in Genf/Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch die Klage der Antragstellerin vom 28.08.08 eingeleiteten Hauptsacheverfahrens 13 K 5693/08 Verwaltungsgericht Köln höchstens auf einer Gesamtenergie von 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) betrieben wird.

Äußerst hilfsweise:

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, dieses vertreten durch die Bundesministerin Dr. Annette Schavan, Heinemannstr. 2, 53175 Bonn, wird verpflichtet, die von ihr in den Rat der Europäischen Kernforschungsorganisation CERN (Conseil Europeen pour la Recherche Nucleaire) entsandten Delegierten sofort anzuweisen, im Rat des CERN eine sofortige Beschlussfassung darüber zu initiieren und auf eine dahingehende sofortige Beschlussfassung hinzuwirken, dass der Protonenbeschleuniger LHC (Large Hadron Collider) in Genf/Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch die Klage der Antragstellerin vom 28.08.08 eingeleiteten Hauptsacheverfahrens 13 K 5693/08 Verwaltungsgericht Köln solange nicht auf einer Gesamtenergie von mehr als 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) in Betrieb genommen wird, bis die Bundesregierung ein von ihr beauftragtes unabhängiges, nicht durch CERN angehörende oder durch CERN vorbefasste Wissenschaftler erstelltes Sachverständigengutachten eingeholt hat, welches die in dieser Antragsschrift dargelegten von Prof. Dr. Dr. hc. Otto E. Rössler, Tübingen, aufgezeigten Gefahrenwarnungen im Zusammenhang mit der möglichen Erzeugung von „Schwarzen Löchern“ im LHC empirisch im Sinne naturwissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse widerlegt und die gefahrentechnische Unbedenklichkeit der im LHC geplanten Teilchen-Kollisionsexperimente, soweit ein Betrieb auf einer Gesamtenergie von mehr als 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) erfolgen soll, bestätigt.

Gerügt wird Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

Einer der mittlerweile 20 Mitgliedstaaten von CERN und daher Mitbetreiber des LHC ist die Bundesrepublik Deutschland, welche ca. 20% der gesamten Projektkosten von etwa 3 Milliarden Euro trägt.

Insbesondere ist die Simulation des „Urknalls“ beabsichtigt, also die Nachstellung der angeblichen Geburt des Universums im Laborformat.

So sollen sich der Detektor „LHCb“ der Suche nach Eigenschaften der sogenannten „Antimaterie“, der Detektor „ALICE“ der Herstellung von ultraheißem Quark-Gluon-Plasma als der sogenannten „Ursuppe“, und schließlich die Detektoren „CMS“ und „ATLAS“ nach sogenannten „Higgs-Bosonen“, nach der sogenannten „Supersymmetrie“ und nach sogenannten „Schwarzen Löchern“ widmen.

Das LHC-Projekt beeindruckt seine Befürworter wie auch seine Kritiker in Punkto Abmessungen und Leistungsfähigkeit gleichermaßen. Es wird als „Kathedrale der Physik“, das „moderne Äquivalent der Pyramiden“ oder das „komplizierteste Ding der Welt“ bezeichnet.

Bereits der Start war von einem Fiasko überschattet, welches die Unbeherrschbarkeit des Experiments symbolhaft vor Augen führt:

Nach dem ersten, groß in der Öffentlichkeit gefeierten Betriebsanlauf vom 10.09.2008 musste der LHC wenige Tage später wegen einer schweren technischen Panne wieder vollständig abgeschaltet werden. Hieß es erst, der Betrieb könne in wenigen Tagen erneut anlaufen, sickerte einige Tage später durch, dass schwerer Schaden, nämlich ein großes Helium-Leck, entstanden war und die erneute Inbetriebnahme zunächst im Frühjahr 2009 erfolgen sollte, nach nunmehriger CERN-Mitteilung ab Juli 2009.

Zudem war durch die Medien ein „Hackerangriff“ (unbefugte Einwahl von Computerprofis in das angeblich sichere CERN-interne Rechnersystem) als weitere technische Panne bekannt geworden.

Doch die vorgeschilderten Vorkommnisse erscheinen im Vergleich zum sonstigen Gefahrenpotential des LHC geradezu banal.

2. Eben der Gigantismus, die Komplexität und die damit einhergehende Unabsehbarkeit der Folgen des Experiments haben in den vergangenen Monaten – je mehr die Konturen des lange Zeit unerkannten, weil kaum in der Öffentlichkeit diskutierten Projektausmaßes bekannt wurden – massive Warnungen von Fachkritikern hervorgerufen:

Neben anderen Wissenschaftlern wie dem Nuklearphysiker Walter Wagner aus Hawaii/USA, Prof. Adam Helfer von der University of Missouri/USA und Prof. William G. Unruh von der University of British Columbia/Kanada warnt in Europa insbesondere der emeritierte Prof. Dr. Dr. hc. Otto E. Rössler vom Institut für Physikalische und Theoretische Chemie der Universität Tübingen vor der Durchführung der vom CERN beabsichtigten, auf mindestens 10 Jahre angelegten Experimentserie, da diese mit unkalkulierbaren Risiken möglicherweise für die gesamte Erde verbunden wäre.

a) Um die eindringlichen Warnungen von Prof. Rössler und der anderen Kritiker nachvollziehen zu können, sei eine kurze Darstellung zum Thema „Schwarze Löcher“ vorangestellt.


Für die Erde beträgt der „Schwarzschildradius“ gerade einmal einen einzigen Zentimeter (!), sodass die Erde bei ihrer Implosion auf ein solch winziges Schwarzes Loch zusammenschrumpfen würde.

Aufgrund der Massenanziehung, wie sie zwischen Materiemassen aller Art besteht, ziehen auch Schwarze Löcher weitere Massen an und wachsen demnach grundsätzlich bei Zusammentreffen mit Materieteilchen, und zwar umso stärker, je größer ihre Masse bereits ist.

Das Wachstum von Schwarzen Löchern ist indes nicht einmal im stellaren Bereich vollständig geklärt, erst recht nicht das Wachstum eines hypothetischen Schwarzen Lochs im terrestrischen Bereich.

b) Bei dieser Ausgangslage fragt sich, wie sich CERN zur möglichen Erzeugung künstlicher Schwarzer Löcher im LHC stellt und eine solche angesichts unzureichender gesicherter Erkenntnisse nicht vollständig kalkulierbaren Gefahren überhaupt nur in Betracht ziehen kann, seien die Schwarzen Löcher auch noch so klein.

Dazu im Folgenden zunächst die Sichtweise des CERN und im Anschluss die Entgegnung der Kritiker:

„Falls es möglich ist, Schwarze Löcher zu generieren und dann zu untersuchen, werden wir das natürlich tun.“

Im LHC etwa erzeugte kleinste Schwarze Löcher würden aufgrund des sogenannten „Hawking-Strahlungstheorems“ innerhalb von Sekundenbruchteilen nach ihrer Entstehung verdampfen, sich also wieder auflösen.

Wenn die Schwarzen Löcher nicht verdampfen würden, so CERN, würden die meisten davon ins Weltall wegfliegen und die somit Erde verschonen.

Die dennoch in der Erde verbleibenden Schwarzen Löcher würden CERN zufolge nur linear und so langsam wachsen, dass dies für die erwartete Restlebenszeit der Erde von ca. 5 Milliarden Jahren keine Auswirkungen habe.

Im Übrigen, so CERN weiter, ergäben sich vergleichbare Phänomene im Weltall vielfältig, insbesondere durch die kosmische Höhenstrahlung. Die Erde oder andere Himmelskörper dürften längst nicht mehr existieren, wenn die Befürchtungen der Kritiker zuträfen.

Bereits bei bloßer Lektüre dieser Argumentationskette tun sich beim unbefangenen Betrachter erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Ungefährlichkeitsbegründung auf, zumal diese schon selbst Lücken und Unwägbarkeiten enthält.

Denn CERN selbst geht schon davon aus, dass bei unterstellter Nichtverdampfung und damit Stabilität der Schwarzen Löcher nur „die meisten wegfliegen“, hingegen nicht sämtliche. Es wird als also von vornherein die Möglichkeit eingeräumt, dass einzelne Schwarze Löcher im Gravitationsfeld der Erde verbleiben.

Weiterhin wird eingeräumt, dass ein (oder mehrere) in der Erde zurückbleibende Schwarze Löcher dort wachsen würden, wenngleich CERN sehr langsames, lineares Wachstum unterstellt. Wiederum beruht die Annahme der Wachstumszeit, insbesondere die Annahme bloß linearen Wachstums auf einer bloßen Spekulation, welche schon kaum mit dem oben geschilderten Prinzip „je größer die Masse, je größer die Anziehung“ vereinbar erscheint.

Schließlich überzeugt der Verweis auf kosmische, also stellare Verhältnisse wie auf den Fortbestand anderer Himmelskörper trotz Höhenstrahlung in keiner Weise, denn eine Vergleichbarkeit der stellaren Verhältnisse mit den terrestrischen Verhältnissen ist keineswegs zwingend und seitens CERN nicht einmal überzeugend dargetan.

Die gesamte Sicherheitsargumentation des CERN basiert auf danach im Wesentlichen nicht auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern auf Thesen und Theorien ohne empirischen Nachweis, vor allem ohne jede praktische Rückbestätigung, die ja offenbar durch die Experimente überhaupt erstmals erreicht werden soll.

Selbst wenn man der Argumentation von CERN folgte, blieben schon nach Obigem zumindest solche Unsicherheitsfaktoren, die in Anbetracht jedes – vielleicht auch noch so minimalen - Risikos der Erdvernichtung und damit der Tötung allen auf der Erde vorhandenen Lebens auf gar keinen Fall hingenommen werden können.

bb) Zur Position des CERN hat der Kritiker Prof. Rössler darüber hinausgehende folgende gewichtigen Bedenken aufgestellt:

Nach der in der Wissenschaft verbreiteten „Stringtheorie“ ist die Erzeugung kleinster Schwarzer Löcher durch die im LHC geplanten Protonenkollisionen möglich. Es besteht danach eine realistische, wenn auch nicht überwiegend wahrscheinliche Möglichkeit, dass es im Rahmen der im LHC geplanten Experimente, insbesondere bei Aktivierung der hohen Energiestufen von bis zu 14 Billionen Elektronenvolt (= 14 TeV), erstmals in einem irdischen Experiment zur Bildung kleinster Schwarzer Löcher kommt. Die Wahrscheinlichkeit für die Erzeugung solcher Mini Schwarzen Löcher liegt möglicherweise bei etwa 10%.

Das von CERN wie selbstverständlich vorausgesetzte „Hawking-Strahlungstheorem“, wonach sich die erzeugten Mini Schwarzen Löcher in Minimalzeit durch Verdampfung von selbst auflösen sollen, ist in keiner Weise belegt. Es handelt sich um eine bloße Theorie ohne praktisch-empirischen Nachweis.

Bewahrheitet sich das „Hawking-Strahlungstheorem“ in der Praxis nicht, zerstrahlen die erzeugten Mini Schwarzen Löcher eben nicht, sondern bleiben stabil und kreisen fortan kontinuierlich um den Erdkern als Massenanziehungspunkt und wachsen, indem sie von Zeit zu Zeit mit anderen Elementarteilchen, beispielsweise sogenannten „Quarks“, zusammenstoßen.

Soweit bei der Entstehung der Schwarzen Löcher die behauptete Hawking-Strahlung tatsächlich auftreten sollte, wäre auch das keineswegs eine Garantie für die angenommene Verdampfung bzw. Selbstauflösung der Schwarzen Löcher. Denn infolge der aus der Einsteinschen Allgemeinen Relativitätstheorie herzuleitenden zeitunabhängigen relativen Raumexpansion wäre die Strahlung aller Voraussicht nach unendlich verzögert.

Dies ergibt sich aus dem von Prof. Rössler dargestellten „Gothic-R-Theorem“, welches nach dem gleichnamigen relativistischen Entfernungsmaß benannt ist.

Nach dem „Gothic-R-Theorem“ ist die Lichtgeschwindigkeit universell, also nicht nur lokal, konstant und erklärt sich die beobachtete extreme Rotverschiebung des Lichts beim Aufstieg vom Rand eines Schwarzen Lochs nicht – wie bisher angenommen – durch eine relative unendliche Verlangsamung („Dahinkriechen“) des Lichts, sondern durch eine relative Raumvergrößerung gegen Unendlich.

Licht wie auch elektromagnetische oder sonstige Strahlung braucht deshalb unendlich lange von der Oberfläche (dem sogenannten „Horizont“) eines Schwarzen Lochs nach oben und außen, weil die Raumexpansion und damit die vom Licht zurückzulegende „Gothic-R“-Entfernung unendlich ist.

Daraus ergibt sich trotz unterstellter Hawking-Strahlung, dass die Schwarzen Löcher eben nicht wie von CERN unterstellt verdampfen bzw. sich auflösen, sondern das Verdampfen verzögert sich gegen Unendlich, was faktisch einem dauerhaften stabilen Fortbestand des Schwarzen Lochs gleichkommt.

Schwarze Löcher sind also im Ergebnis stabil, gleich ob die Annahme des CERN der Hawking-Strahlung zutrifft oder nicht. Denn von dieser wäre nach Vorgesagtem auch bei deren Bestehen nichts zu merken. Die Schwarzen Löcher blieben trotz der hypothetischen Hawking-Strahlung auf jeden Fall bestehen.

Geht man mit dem „Gothic-R-Theorem“ vom Fortbestand der einmal erzeugten Mini Schwarzen Löcher aus, wird – auch nach CERN, siehe oben - ein kleiner, wenn auch ein denkbar minimaler Anteil dieser Schwarzen Löcher durch die Massenanziehung im Erdkern bzw. im Erdinneren verbleiben.

Rössler übernimmt insoweit nur die Angabe des CERN, dass dies etwa auf jedes Millionste Schwarze Loch zutreffen könnte. Bei der Zahl der voraussichtlich erzeugten Schwarzen Löcher von mehreren Millionen Stück pro Jahr – und dies in einem mindestens 10-jährigen Experimentzeitraum – vergrößert sich die zunächst verschwindend klein anmutende Gefahr dramatisch.

Rössler rechnet aufgrund der hohen Kollisionszahlen im LHC mit der Erzeugung von ca. einer Million Schwarzer Löcher in nur 10 (!) Experimenttagen. Daraus folgt, dass hiervon pro Jahr etwa 30-40 Schwarze Löcher, im Gesamtzeitraum sogar etwa 300-400 Schwarze Löcher im Erdinneren verbleiben würden.

Wie sich nur ein einziges Schwarzes Loch im Erdkern bzw. im Erdinneren auswirken würde bzw. wie mehrere oder letztlich sogar hunderte von ihnen dort miteinander interagieren würden, ob dies das Wachstum vielleicht sogar noch potenziert, ist gegenwärtig vollkommen ungeklärt und kann weder vom CERN noch von anderen Wissenschaftlern auch nur annähernd sicher vorausgesagt werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass ein Teil derjenigen Schwarzen Löcher, welcher wie angenommen auch tatsächlich die Erde verlassen, zur Sonne fliegen und in der Sonne verbleiben könnte, was dann zum Wachstum dieser Schwarzen Löcher in der Sonne und letztendlich der Vernichtung der Sonne führen könnte. Die Sonnenvernichtung hätte ebenfalls den Tod allen irdischen Lebens zur unweigerlichen und umgehend eintretenden Folge.

Die Gefahr einer Erd- oder Sonnenvernichtung durch stabile Schwarze Löcher ist dabei nicht annähernd so marginal, wie seitens CERN behauptet wird.

Denn soweit CERN auf die kosmische Strahlung verweist, sind die durch Kollisionen von fast lichtschnell fliegenden Höhenstrahlungspartikeln mit Materieteilchen anderer Himmelskörper etwa erzeugten kosmischen Mini Schwarzen Löcher durch Impulsweitergabe ihrerseits fast lichtschnell, während im LHC erzeugte Schwarze Löcher durch zwei gegenläufig gleich schnell zusammenprallende Teilchen entstehen würden. Die Geschwindigkeitsimpulse würden sich im LHC beinahe aufheben. Folglich würden sich die im LHC entstandenen Schwarzen Löcher mit viel geringerer Geschwindigkeit fortbewegen als die kosmischen fast lichtschnellen. Die im LHC erzeugten Schwarzen Löcher könnten also erheblich leichter vom Erdkern angezogen werden als ihre kosmischen Pendants von Himmelskörpern angezogen werden können.

Ist danach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einem Verbleib einzelner bis einiger hundert Schwarzer Löcher im Erdkern oder Erdinneren und/oder einem „Weiterfliegen“ derselben zur Sonne zum dortigen Verbleib zu rechnen, ist die einzig verbleibende Frage, wie lange es dauert, bis die Erde bzw. die Sonne davon „aufgefressen“ sind. Prof. Rössler errechnet entgegen CERN kein lineares, sondern ein stark exponentielles Wachstum.

Während CERN ein Wachstum über Milliarden oder wenigstens Millionen Jahre unterstellt, sieht Rössler für eine derart optimistische Betrachtungsweise keine Handhabe. Gegen lineares Wachstum spricht die bekannte und wohl auch von CERN nicht bestrittene „Selbstorganisation“ von beobachteten Schwarzen Löchern in der Astrophysik (z.B. Quasare, Mikroquasare). Bei exponentiellem Wachstum verkürzt sich der Restlebenszeitraum des betroffenen Himmelskörpers dramatisch. Prof. Rössler errechnet so eine Restlebenszeit der Erde bei „Einnistung“ auch nur eines einzigen Mini Schwarzen Lochs im Erdinneren von schlimmstenfalls gerade einmal ca. 50 Monaten!

Die Einzelheiten des voraussichtlichen Hergangs nach Entstehung auch nur eines einzigen stabilen – also wachsenden – Schwarzen Lochs im Erdinneren beschreibt Prof. Rössler in einem Interview mit Gregor Patorski in der Schweizer Online-Zeitschrift „20 Minuten Online“.

Danach würde sich in der Erde voraussichtlich ein Kleinst-Quasar, ein sogenannter „Atto-Quasar“, mit den für Quasare charakteristischen „Jets“ bilden. Ein solcher Jet würde zunächst von einer Seite der Erdoberfläche aus in das Weltall abstrahlen unter Begleitung von seismischen Aktivitäten. Um den Jet herum würde aufgrund großer Hitzebildung das Meer verdampfen, soweit der Strahl in einem Ozean hervorträte. Der Jet würde mit der Zeit an Intensität zunehmen. Auf der gegenüberliegenden Seite der Erdkugel würde der entgegen gesetzte zweite Jet sichtbar. Prof. Rössler dazu wörtlich: „Dann hätte man den Beweis, dass da unten ein Monster entsteht.“

Auf den Interviewvorhalt, ob dies das Ende der Menschheit wäre, antwortet Prof. Rössler mit einem klaren „Ja.“, nur noch eingeschränkt durch den Zusatz: „Ich weiss auch nicht, ob der Atto-Quasar sofort oder mit einem Delay entstünde.“

Weder der von CERN vorgelegte LHC-Sicherheitsbericht 2002/2003 noch der LSAG-Bericht 2008 vermögen die Gefahrenwarnungen von Prof. Rössler zu widerlegen.

Sie setzen sich ja nicht einmal mit Rösslers und anderer Kritiker Einwendungen auseinander.

Die deutsche Bundesregierung übernimmt die Ergebnisse der „Sicherheitsberichte“ des CERN, ohne Methodik und Art und Weise der Erkenntnisgewinnung zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen.

Hierzu sieht sich die Bundesregierung nach eigener Aussage nicht einmal in der Lage, eine wie auch immer geartete externe Fachaufsicht und/oder eine neutrale Fachbegutachtung fehlen gänzlich.
Man müsse „dafür schon wirklich Fachphysiker sein, um zu verstehen, was da genau passiert“. Insofern sei man im Ministerium „genauso wie viele Menschen hier auf das Urteil und die Kenntnis der fachwissenschaftlichen Gemeinde“ angewiesen. Letztlich müsse man sich „auf die wissenschaftlichen Auseinandersetzungen und die wissenschaftlichen Aussagen stützen“. Um „dieses Dilemma“ komme man „nicht herum“.

Die Bundesregierung sieht dabei trotz der verheerenden Gefahrenwarnungen der Fachkritiker bar aller Grundsätze des deutschen Gefahrenabwehrrechts und auch der Europäischen Union, insbesondere des „precautionary principle“ im Sinne der Resolution von Nizza vom 7.-9. Dezember 2000, den Unbedenklichkeitsnachweis alleine aufgrund der von CERN selbst beauftragten LSAG-Sicherheitsberichte als erbracht.

Dies könnte sich indes als fataler Irrtum herausstellen.

Denn bei der gebotenen Betrachtung aller derzeit vertretenen fachwissenschaftlichen Standpunkte ist das LHC-Projekt keineswegs unbedenklich, sondern bestehen ungeklärte massive Gefahrenpotentiale.

Zu diesem Ergebnis kommen nicht nur die Zweifler der Hawking-Strahlung wie Rössler, sondern auch andere renommierte Fachwissenschaftler wie Rainer Plaga vom Max-Planck Institut in Bonn, welche die Hawking-Strahlung als vorhanden unterstellen.

Plaga kommt in seiner englischsprachigen Abhandlung „On the potential catastrophic risk from metastable quantum-black holes produced at particle colliders“ zu dem Ergebnis, dass Zerstrahlungsaktivitäten der im LHC erzeugten Mini Schwarzen Löcher einer massiven Atombombenexplosion an der Erdoberfläche gleichkommen könnten, möglicherweise in der Region des LHC-Standortes Genf, möglicherweise aber auch weit darüber hinausgehend, vgl. Seite 7 Abschnitt 4: „A catastrophe at CERN?“.

Das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in Zürich, also nur ca. 300 km von Genf entfernt lebenden Antragstellerin könnte demnach auch bei unterstelltem Vorhandensein und unterstellter Wirksamkeit der Hawking-Strahlung durch das von Plaga aufgezeigte Szenario eines strahlenden Schwarzen Lochs gefährdet sein.

Plaga skizziert auf Seite 6 seiner Abhandlung, dass ein möglicherweise im LHC erzeugtes Schwarzes Loch – wohlgemerkt: nur ein einziges von ihnen – für einen die restliche Erdlebenserwartung bei weitem übersteigenden Zeitraum Strahlung aussenden würde, und zwar mit der 1.300-fachen geothermischen Gesamtenergie bzw. nur dreimal geringerer als der insgesamt auf die Erde niedergehenden Sonnenenergie.

17.000 Tonnen Erdmaterie jährlich würden nach Plaga durch ein einziges Mini Schwarzes Loch in Strahlung umgewandelt („17000 metric tons of ambient matter would be converted to radiation each year“, Seite 6 Mitte). Während die Einzelheiten eines möglichen Szenarios noch zu ergründen wären, erscheinen Plaga katastrophale Konsequenzen infolge Erderwärmung ungekannten Maßes und globaler Erdbeben nahezu sicher („While the exact phenomenology provoked by such a mBH (Mini Black Holes, Anm. d Verf.) accreting at the Eddington limit remains to be worked out, eventually catastrophic consequences due to global heating on an unprecedented scale and global earth quakes would seem certain“, Seite 6 Mitte).

Plaga setzt sich in seiner Abhandlung intensiv mit der Arbeit des CERN-Wissenschaftlers Mangano (Mitautor Giddings) auseinander und stellt fest, dass der dortige Denkansatz nicht zu Ende gedacht ist („they do not develop this possibility further in their report“, Seite 3 Ende 1. Absatz), spricht hinsichtlich der astrophysischen, also makrokosmischen Vergleiche von einer „kritischen Sicherheitsgarantie“ („critical safety guarantee“, Seite 5 Ende 1. Absatz).

Plaga schlussfolgert, dass der Standpunkt von Giddings/Mangano, Gefahren für die Erde durch im LHC erzeugte Schwarze Löcher seien ausgeschlossen, keinesfalls als letztgültig betrachtet werden kann („the exclusion of mBHs (Mini Black Holes, Anm. d Verf.) that threaten to accrete earth cannot be considered definite in general, Seite 8 Mitte). Er folgert weiter, dass nach dem augenblicklichen Kenntnisstand definitiv ein Risiko von der Erzeugung Mini Schwarzer Löcher in Teilchenbeschleunigern wie LHC ausgeht und diese seine Schlussfolgerung vollständig von derjenigen Giddings und Manganos abweicht.

Danach gibt es also diverse schwerste Gefahrenwarnungen von Fachwissenschaftlern, neben Rössler und Plaga auch Prof. V.A. Belinski vom französischen Institut des Hautes Etudes Scientifiques (IHES) bei Paris, der Rösslers Aussage der Nichtverdampfung LHC-erzeugter Schwarzer Löcher in seiner Abhandlung von 2006 „On the existence of black hole evaporation yet again“ bestätigt.

Weiterhin zu erwähnen sind die bereits genannten Fachwissenschaftler aus dem anglikanischen Raum Wagner, Helfer und Unruh.

Der Risikoforscher Mark Leggett von der Grifftih University Brisbane/Australien sieht schwerwiegende Mängel im Verfahren über die Sicherheitsabschätzung des LHC und beruft sich hinsichtlich der möglicherweise erdvernichtenden Gefahrenpotentiale ebenfalls auf renommierte Fachwissenschaftler wie den Nobelpreisträger Dr. Frank Wilczek, den Astronomen Martin Rees, Präsident der Royal Sciety, und den Physiker Francesco Calogero, ehemaliger Direktor der ebenfalls nobelpreisdotierten Pugwash Organisation.

Glaubhaftmachung:
Kopie eidesstattliche Versicherung („Affidavit“) Leggett aus dem Prozess Luis Sancho gegen US Departmentof Energy vor United States District Court of Hawaii, Anlage 7

Leggett beanstandet nicht nur das Fehlen einer neutralen externen Fachbegutachtung, sondern auch die Nichtbeteiligung von Astronomen an der LSAG-Begutachtung..

Beide Seite tragen für ihren Standpunkt mathematisch-physikalisch höchst komplexe Denkansätze vor, welche nur von der Fachwissenschaft nach eingehender und sorgfältiger Prüfung und vorbehaltloser fachlicher Auseinandersetzung als richtig oder falsch bewertet werden können, gegebenenfalls auch weiterer experimenteller Nachweise bedürfen, bevor man mit dem LHC die gesamte Erde zum „globalen Versuchslabor“ macht.

Die Bundesregierung meint indes, trotz der selbst eingestandenen Unwissenheit die Kritikerstandpunkte allesamt falsifizieren zu können, indem sie unter unreflektierter Berufung auf CERN-Wissenschaftler oder CERN nahestehende Wissenschaftler – davon gibt es aufgrund der Größe und Internationalität des Projekts ja reichlich – einfach deren Behauptung aufgreift, die Kritiker hätten sich „verrechnet“.

Dies ist indes gerade nicht nachgewiesen. Die genannten kritischen Fachwissenschaftler sind hinsichtlich sämtlicher ihrer Gefahrenwarnungen bis heute unwiderlegt.

Der LSAG-Sicherheitsbericht diskutiert neben möglicherweise erzeugten Schwarzen Löchern auch vor drei weiteren apokalyptischen Gefahrenszenarien, welche dort nicht überzeugend ausgeschlossen werden, und zwar „Strangelets“ („Seltsame Materie“), „Magnetischen Monopole“ und „Vakuumblasen“ („Neuer Vakuumzustand“).

All dieses zeigt, dass die Durchführung des LHC-Experiments in seinem bisher geplanten Umfang ohne eingehende vorherige neutrale Fachbegutachtung, welche insbesondere die hohen Anforderungen des deutschen Gefahrenabwehrrechts und die Standards der Europäischen Union erfüllt, insbesondere dem „precautionary principle“ gerecht wird, unverantwortlich und unzulässig ist.

Wie Leggett zutreffend darlegt, hätte das auch von der Bundesregierung zu beachtende precautionary principle die Einholung bestmöglicher Expertise und die Einbeziehung insbesondere auch der Fachkritiker, seien sie auch in der Minderheit, geboten.

Will die Bundesregierung Forschungsvorhaben durchführen oder fördern, vor welchen von fachwissenschaftlicher Seite als möglicherweise apokalyptisch gewarnt wird, muss sie diese Risken vor Durchführung des Forschungsvorhabens sicher ausschließen, die Gefahrenwarnung empirisch widerlegen, zumindest ein neutrales Obergutachten hierüber einholen, wenn ihr wie hier nur „Parteibegutachtung“ von Betreiberseite, also seitens CERN und diesem angehörigen oder nahestehenden Wissenschaftlern, zum Sicherheitsnachweis zur Verfügung steht.

Gerade nach dem precautinary principle sind der Ausschluss, die Ignoranz oder Nichtverinnerlichung von Abweichlermeinungen zu einer fehlerfreien Gefahrabschätzung („risk assessment“) zu vermeiden.

Danach ist bestmögliche, umfassende Expertise in einem transparenten Verfahren sicherzustellen.

Die Europäische Kommission und der Rat sehen in diesem Zusammenhang aus der Erfahrung heraus zutreffend die zu bannende Gefahr, dass nur „bequeme“, konforme Expertenmeinungen berücksichtigt werden.

Gerade das immer wieder herangezogene „Vergleichbarkeitsargument“ (kosmische Strahlung, Erde, Sonne und andere Himmelskörper existieren noch) wird von den Fachkritikern bezweifelt und hätte der eingehenden Untersuchung nach den Maßstäben des precautionary principle bedurft, was aber unterblieben ist.

Unter dem 03.06.2008 hat die Beschwerdeführerin Klage/vorsorgliche Maßnahme gegen CERN beim Bezirksgericht Zürich erhoben.

Dieses Rechtsbegehren hat das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 19.06.2008 wegen fehlender Gerichtsbarkeit zurückgewiesen unter Verweis auf die gerichtliche Immunität des CERN als internationaler Organisation.

Solche gerichtliche Immunität des CERN besteht gemäß Verordnung zum Protokoll vom 18.03.2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung gleichermaßen in der Bundesrepublik Deutschland.

Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin auch in der Bundesrepublik Deutschland ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen CERN versagt.

Die Beschwerdeführerin hat daher unter dem 28.07.08 beim Verwaltungsgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesregierung auf Einwirkung im CERN-Rat dahingehend beantragt, dass der LHC bis zur Klärung der Sicherheitsfragen einstweilen auf einer Energie von nicht mehr als 2 Billionen Elektronenvolt (=2 TeV) von dort möglichen 14 TeV betrieben wird

Unter dem 28.08.2008 hat die Beschwerdeführerin zudem Hauptsacheklage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, über welche bisher noch nicht entschieden ist. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 13 K 5693/08 anhängig.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag mit Beschluss vom 08.09.2008 abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine unzulässige Hauptsachevorwegnahme vorliege, weil die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin nicht überwiegend seien. Die fachwissenschaftliche Diskussion sei „offen“, sodass keine Gefahr glaubhaft gemacht sei.

Es wurde weiter dargelegt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts beruht, insbesondere bei der im Raum stehenden ultimativen Gefahr einer Erdvernichtung schon das denkbar geringste Risiko unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzulässig ist, hier aber bei den sich gegenüberstehenden Meinungen mindestens der Gefahrenverdacht vom Gericht übergangen wurde.

Herausgestellt wurde, dass die Bundestagsausarbeitung immerhin die „fast zwangsweise inhärente Befangenheitsproblematik“ erkennt, dort Seite 18, die ja auch tatsächlich besteht, wenn CERN-Angehörige oder –Nahestehende quasi ihr eigenes Vorhaben begutachten sollen, so, als ob der Autofahrer sich selbst die TÜV-Plakette für sein Auto erteilte.

Abschließend zur Kommentierung der Bundestagsausarbeitung wurde herausgestellt, dass sich der Autor Dr. Lübbert offenbar selbst bei nur verkürzter Wiedergabe des Wissenschaftlerstreits für die Unbedenklichkeit des LHC nicht unbedingt verbürgen will, sodass sein Gesamtergebnis auf Seite 3 „aller Voraussicht nach keine konkrete Gefahr“ zum gesamten Rest unpassend und unschlüssig wirkt, die Ausarbeitung aber keinesfalls mit der im Verfahren behaupteten absoluten Unbedenklichkeit vereinbart werden kann.

Es wurde weiterhin das beim Zustandekommen des LHC-Projekts erkennbare Rechtsstaats- und Demokratiedefizit gerügt.

Schließlich wurde dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht weder mit den Gefahrwarnungen von Belinski und Plaga noch mit den drei letztgenannten Gefahrenszenarien auseinandergesetzt hat, die summarische Sachverhaltsermittlung also in wesentlichen Punkten unvollständig war, was abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin bedeutet.

Die Bundesregierung hat sich im Beschwerdeverfahren von der Bundestagsausarbeitung als nicht ihrem eigenen Standpunkt distanziert, Beschwerdeerwiderung vom 26.09.2008 Seite 8 oben, und im Übrigen an ihrem Standpunkt festgehalten, es bestehe „keinerlei Gefahr“.

Der in den „geltend gemachten Risiken liegender potentieller Eingriff“ sei ausreichend gerechtfertigt und im Hinblick auf das mit dem Recht auf Leben konkurrierende Recht auf Wissenschaft und Forschung verhältnismäßig.

Über die „weitere Beschwerde“ ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschieden. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 7 B 1.09 anhängig

Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.

Denn sie wirft grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf, insbesondere die Reichweite des Grundrechts auf Leben gegenüber möglicherweise lebensgefährlichen staatlichen Forschungsmaßnahmen.

a) Verletzung des Grundrechts auf Leben, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

Bei der schlimmstenfalls nicht einmal mit 5 Jahren zu kalkulierenden Restlebenszeit der Erde nach Einnistung eines stabilen – wachsenden – Schwarzen Lochs im Erdinneren ergibt sich eine konkrete Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin wie auch der allermeisten übrigen jetzt lebenden Menschen, was hier für das Bevorstehen der Verletzung eines eigenen Rechts maßgeblich ist, wenngleich man das Experiment in der derzeit geplanten Weise unabhängig davon auch zum allgemeinen Schutz der Schöpfung ethisch nicht wird zulassen dürfen.

Das Recht auf Leben wird durch jede rechtliche (imperative) oder faktische Maßnahme der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt, die den Tod eines Menschen bewirkt, vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, Rn 47 zu Art. 2 GG.

Würde das Kollisionsexperiment in der von CERN geplanten Weise durchgeführt, bestünde die Gefahr des Verbleibs eines oder mehrerer stabiler Schwarzer Löcher im Erdkern und/oder der Sonne, was nach einem gewissen Zeitraum die Vernichtung des betroffenen Himmelskörpers aufgrund Konsumption durch das Schwarze Loch bzw. die Schwarzen Löcher zur Folge hätte.

Obwohl es bei der befürchteten aufgezeigten Gefährdungslage nicht einmal auf deren spätere Beseitigungsmöglichkeit ankommt, sondern die Lebensgefährdung der Beschwerdeführerin und aller auf der Erde lebenden Menschen originär von vornherein zu verhindern ist, sei klargestellt, dass es nach der einmal erfolgten Erzeugung eines stabilen Schwarzen Lochs „kein Zurück mehr“ gibt, also keinerlei technisches Gegenmittel bekannt ist, mit welchem dann noch die Gefahr nachträglich beseitigt werden könnte.

Die Erde bzw. die Sonne – und mit ihr die Beschwerdeführerin wie die dann lebende gesamte Menschheit – wären der so initiierten Vernichtung hoffnungslos ausgeliefert.

Will die Bundesregierung sich auf die „fachwissenschaftliche Gemeinde“ verlassen, was sie nach eigenem Bekunden ja tun muss, hat sie zwingend auch die Kritikeransätze nicht nur formell zur Kenntnis zu nehmen, sondern vollständig zu verinnerlichen, sich mit ihnen in wissenschaftlich gebotener Weise und vorbehaltlos auseinanderzusetzen und sämtliche Gefahrenwarnungen empirisch zu widerlegen. Das ist bisher nicht geschehen.

Weder haben CERN oder die Bundesregierung genügend Erkenntnisse gesammelt und verinnerlicht, um die von den Kritikern aufgezeigten Gefahrszenarien hinreichend sicher verneinen zu können, noch haben die befassten Gerichte, das VG Köln und das OVG NRW, die Gefahrenabschätzung von CERN und der Bundesregierung, wenn man den bisherigen Vorgang denn überhaupt als solche bezeichnen will, hinreichend auf die Überschreitung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen überprüft, indem sie sich ihrerseits nicht in der gebotenen Tiefe mit den substantiierten und rechnerisch untermauerten Kritikerszenarien auseinandergesetzt haben.

Im Gegensatz zu Geisteswissenschaften wie der Jurisprudenz kann es in der Kernphysik als Naturwissenschaft nicht auf eine „herrschende Meinung“ ankommen, sondern zählen nur Fakten und bedarf es der Schaffung empirischer Gewissheit, bevor eine Erkenntnis als gesichert gelten kann. Das „Dafürhalten“ einzelner Wissenschaftler oder sogar ihrer Mehrheit kann diese gesicherte Erkenntnis, die man hier angesichts der Gefahr der schwerstmöglichen Rechtsgutsverletzung in besonderem Maße wird verlangen müssen, nicht ersetzen. Wie die Mehrheitsmeinung aussieht, ist also unbeachtlich.

Bei der gegebenen Zweifelslage – seien es auch „günstigstenfalls“ nur Restzweifel - darf das Experiment im geplanten kritischen Hochenergiebereich zur Gewährleistung des absoluten Lebensschutzes nicht durchgeführt werden.

Insoweit würde bereits die denkbar geringste Gefahr ausreichen, um das Experiment in der geplanten Weise kategorisch unzulässig zu machen.

Zumindest solch geringe Gefahr ist nach Obigem glaubhaft gemacht und bisher weder seitens CERN noch seitens der Bundesregierung widerlegt.

Erst wenn solche Gefahrenwiderlegung zweifelsfrei geschehen wäre, könnte sich das Experiment später zu einem derzeit nicht bestimmbaren Zeitpunkt als sodann zulässig erweisen.

Hier gilt in allerhöchst denkbarem Maße: Vorsicht ist besser als Nachsicht!

Die beantragte Einwirkung der Bundesregierung auf den CERN-Rat ist auch das einzig geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um die Gefahrenabwehr gegenüber CERN durchzusetzen.

Die Untersagung der geplanten Kollisionsexperimente, soweit sie im möglichen oberen Energiebereich des LHC ab 2 Billionen Elektronenvolt (=2 TeV) erfolgen sollen, ist das einzige Mittel, um die drohende Gefahr abzuwenden.

Dies entspricht der maximalen Energieleistung des bisher weltgrößten im Betrieb befindlichen Protonenbeschleunigers Tevatron im Fermilab in der Nähe von Chicago/USA, in welchem die Erzeugung Schwarzer Löcher wegen dafür noch unzureichender Energie bisher unmöglich war.

Zur Gewinnung neuer Grundlagenerkenntnisse im Bereich der Teilchenphysik wäre die immer noch immense Energie von 2 Billionen Elektronenvolt (=2 TeV) weitestgehend ausreichend. Eine solche Energie wird von den meisten anderen bestehenden Teilchenbeschleunigern nicht annähernd erreicht, diese sind um ein Vielfaches leistungsschwächer. Die bisher erzielten Ergebnisse deuten darauf hin, dass „schon“ bei einer Energie etwa der Hälfte des diesseits verlangten Maximalwertes, also bei 1 Billion Elektronenvolt (=1 TeV), die bisher unbeobachteten und zur praktischen Bestätigung gesuchten „neuen“ Teilchen wie „Higgs-Bosonen“ und supersymmetrische Teilchen auftreten könnten.

Damit kann ein sehr großer Teil der derzeitigen Forschungsziele auch mit der verlangten Leistungsbeschränkung („Tempolimit“) erreicht werden. Es müsste lediglich auf den gefahrentechnisch unüberschaubaren und daher jedenfalls derzeit unvertretbaren hochenergetischen Experimentteil bis auf Weiteres verzichtet werden.

Eine unabhängige Fachkontrolle ist in keiner Weise gegeben.

In Anbetracht der aufgezeigten Gefahrenlage kann die Schaffung einer solchen Kontrollinstanz „irgendwann vielleicht“ hier jedoch nicht abgewartet werden.

Die wesentlichen Entscheidungen innerhalb der Organisation trifft der Rat des CERN (nachfolgend CERN-Rat) als oberstes Organ, vgl. Artikel 4, 5 des auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten CERN-Übereinkommens vom 01.07.1953.

Aus den genannten Kompetenzzuweisungen ergibt sich die Befugnis des CERN-Rats zu der verlangten Beschlussfassung, den Protonenbeschleuniger LHC maximal auf einer bestimmten Energiestufe zu betreiben, die Nutzung des LHC also auf eine bestimmte höchstzulässige Energiestufe zu beschränken.

und dort einen Beschluss über eine Nutzungsbeschränkung auf maximal 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) für den LHC zur Abstimmung zu stellen.

Wenn auch eine positive Beschlussfassung damit noch keineswegs feststeht, ist die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen effektiven Gefahrenabwehr, insbesondere auch zum Schutz aller ihrer Bürger, damit der Beschwerdeführerin, und des Fortbestands der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den verlangten Beschluss über ihre Delegierten zu beantragen und sich darüber hinaus für dessen umgehenden Erlass einzusetzen.

Dass die Beschwerdeführerin ausschließlich eigene subjektive Rechte geltend machen kann, steht nicht im Streit. Die Brisanz der angefochtenen Ablehnungsentscheidungen vervielfältigt sich jedoch ins Unermessliche, wenn man sich einmal bildlich vor Augen führt, dass nicht ein einzelnes oder einige wenige Menschenleben hier betroffen sind, sondern schlichtweg jedes menschliche Leben auf der gesamten Erde, ja sogar der Fortbestand der Erde als solcher. Auch wenn das formaljuristisch einen Diskurs darstellt, kann dies nicht genug betont werden.

Wie vor diesem Hintergrund gleich in zwei Instanzen die Eilbeschlüsse ablehnend ergehen konnten, ohne auch nur die Beschwerdeführerin und antragsgemäß die warnenden Wissenschaftler Rössler, Belinski und Plaga mündlich anzuhören, ist wenig nachvollziehbar.

Erst recht ist nicht nachvollziehbar, wie das OVG NRW trotz zutreffender Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vermittele den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht.

Das OVG NRW hat sich offensichtlich die Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst gemacht und voreilig entschieden.

Bedauerlicherweise hat das OVG NRW auch die Chance zur Revidierung seiner unhaltbaren und fundamental verfassungswidrigen Ablehnungsentscheidung im Gegenvorstellungs- und Anhörungsrügeverfahren nicht genutzt, sich stattdessen - wiederum in grundlegend unrichtiger Rechtsanschauung - in Formalfragen verrannt und der Beschwerdeführerin – gefahrenrechtlich völlig systemwidrig - die Darlegungs- und Beweis-/Glaubhaftmachungslast hinsichtlich einer Nichtausräumung des Gefahrenverdachts durch CERN und die Bundesregierung auferlegt.

Dies kann indes von der Beschwerdeführerin als Grundrechtsträgerin und potentiell Rechtsgutsverletzter gerade nicht verlangt werden.

Die Beschwerdeführerin hat ausführlich, wissenschaftlich vertieft und damit weit über ihre Darlegungs- und Beweis-/Glaubhaftmachungslast dargelegt und unter Vorlage der wissenschaftlichen Abhandlungen der Fachkritiker Rössler, Belinski und Plaga glaubhaft gemacht, dass substantiierte, rechnerisch untermauerte und daher im Voraus in jeder Hinsicht ernst zu nehmende Gefahrenwarnungen bestehen, während CERN und die Bundesregierung diese bis heute nicht substantiiert, sondern nur apodiktisch mit evident zweifelhafter Argumentation abgetan haben und insbesondere Ungereimtheiten in ihrer Sicherheitsargumentation, wie insbesondere in der Bundestagsausarbeitung 05.09.2008 deutlich zutage treten, nicht auszuräumen vermochten.

Indem die befassten Gerichte VG Köln und OVG NRW die von CERN und der Bundesregierung angestellte Gefahrabschätzung/Risikobewertung in grundlegend fehlerhafter Anschauung von Inhalt und Umfang des Schutzbereichs des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben als ausreichend bewertet haben, liegt auch in den angefochtenen Gerichtsbeschlüssen eine zumindest mittelbare Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Denn durch die angefochtenen Gerichtsbeschlüsse wird der Beschwerdeführerin ihr – wie hier notfalls im Wege gerichtlicher Hilfe – herzustellender Lebensschutz faktisch versagt.

Der Einwand, die Beschwerdeführerin argumentiere „rein ergebnisfixiert“, muss eben an das Beschwerdegericht zurückgegeben werden, ebenso wie der wenig sachliche Anwurf, sie habe sich (wohl) nicht intensiv mit dem Realitätsgehalt des Gefahrenmoments befasst, vgl. Seite 5 des Ablehnungsbeschlusses 17.12.2008.

Die zu beurteilende maßgebliche Fragestellung lässt sich abseits vom formelhaften Juristendeutsch auf folgende einfache Fragestellung reduzieren:

Was ist das Recht auf Leben wert, wenn Experimente mit möglicherweise apokalyptischem Ausgang ohne verlässlichen Sicherheitsnachweis durchgeführt werden dürfen?

Der Schutz des Grundrechts auf Leben ist, anders als der Schutz anderer Rechtsgüter wie körperlicher Unversehrtheit und Freiheit der Person, weitestgehend absolut.

Gerade auch nichtfinale Maßnahmen werden erfasst, vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Rn 47 zu Art. 2.

Die vom OVG NRW angesprochene Frage, ob die Rechtsgutverletzung beabsichtigt ist, stellt sich damit letztendlich nicht einmal.

Die vom LHC möglicherweise ausgehende Lebensgefährdung der Beschwerdeführerin und sämtlicher auf der Erde lebender Menschen stellt damit einen Grundrechtseingriff dar, und zwar einen rechtswidrigen, weil durch nichts gerechtfertigten.

Der bisherige Standpunkt des Beschwerdegerichts, ein in den aufgezeigten Gefahrrisiken liegender potentieller Eingriff sei „ausreichend gerechtfertigt“ und es liege keine Vernachlässigung der staatlichen Schutzpflichten der Bundesregierung vor, ist danach unhaltbar.

Soweit das Gericht eine Verhältnismäßigkeitsabwägung des Rechts auf Leben mit dem Grundrecht auf Wissenschaft und Forschung anstellt, sind die dazu angestellten Überlegungen bereits im Ansatz verfehlt.

Es ist keine Konstellation denkbar, in welcher das Recht auf Leben hinter dem Recht auf Wissenschaft und Forschung „zurückstecken“ müsste.

Insoweit liegt bereits eine eklatante Fehlgewichtung der Grundrechtswertigkeiten und eine Verkennung der Bedeutungsgehalts und – Umfangs des Grundrechts auf Leben vor, welche sich nur durch unzureichende Verinnerlichung des Prozessstoffs erklären lässt.

Selbst wenn man eine dahingehende Grundrechtsabwägung im Sinne der praktischen Konkordanz hier zulassen wollte, greifen die vom OVG NRW vorgenommenen Gewichtungsaspekte letztendlich nicht, weil sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen.

Die Argumentation mit einem dem Staat zustehenden „weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum“ bzw. einem „weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich“ führt nicht zu der Rechtfertigung, dass die Bundesregierung mit einem Forschungsvorhaben ein apokalyptisches Risiko überhaupt nur eingehen dürfte.

Will die Bundesregierung also Forschungsvorhaben durchführen oder fördern, vor welchen von fachwissenschaftlicher Seite als möglicherweise apokalyptisch gewarnt wird, muss sie diese Risken vor Durchführung des Forschungsvorhabens sicher ausschließen, die Gefahrenwarnung also empirisch widerlegen.

Alles andere liefe auf die strapazierte englische Maxime „no risk no fun“ heraus, die schlichtweg inakzeptabel ist, soweit die Gefährdung von Menschenleben im Raum steht.

Wenn das Beschwerdegericht auf den Beurteilungsspielraum der Bundesregierung bei der Gefahrenabschätzung, hier also bei der Bewertung der wissenschaftlichen Streitfragen und der daraus abzuleitenden Risikoeinschätzung abstellt, wird verkannt, dass dieser Beurteilungsspielraum einerseits Grenzen hat und anderseits zunächst eine vollständige und richtige Sachverhaltsermittlung voraussetzt.

Bereits an letzterem fehlt es jedoch sowohl seitens der Bundesregierung als auch seitens CERN.

Eine vollständige und richtige Sachverhaltsermittlung hätte vorausgesetzt, dass die Bundesregierung sämtliche fachwissenschaftlichen Aussagen nicht nur formell zur Kenntnis nimmt, sondern sich mit deren Inhalt auch auseinandersetzt, diese also verinnerlicht.

Dazu reicht auf gar keinen Fall, Rössler, Belinski und Plaga nur zu erwähnen und lapidar zu behaupten, diese hätten sich „verrechnet“.

Auf Belinski und Plaga wurde seitens der Bundesregierung überhaupt erstmals im Rahmen dieses Verfahrens eingegangen, nachdem sie diesseits zitiert waren, sodass davon auszugehen ist, dass diese Aussagen der Bundesregierung vor diesem Verfahren nicht einmal bekannt waren.

Auch was Rössler angeht, ist die gebotene vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen substantiierter fachwissenschaftlicher Gefahrenwarnung weder seitens der Bundesregierung noch seitens CERN noch seitens der befassten Gerichte VG Köln und OVG NRW festzustellen.

Um die Frage beurteilen zu können, ob sich Rössler, Belinski oder Plaga „verrechnet“ haben, müsste die Bundesregierung soviel fachwissenschaftlichen Verstand aufbieten können, dass sie selbst, also Mitarbeiter ihres zuständigen Ministeriums oder von ihr beauftragte externe Fachwissenschaftler/Sachverständige die Rechenwege der Genannten souverän und autark widerlegen könnten.

Genau das kann sie aber nicht, wie ihr zuständiger Staatssekretär im zitierten Interview eingeräumt hat.

Danach ist die Bundesregierung auf die Beurteilung der „fachwissenschaftlichen Gemeinde“ angewiesen, ohne die Richtigkeit deren Standpunkts selbst verifizieren oder falsifizieren zu können.

Die Bundesregierung liefert sich einer begrifflich wabernden „Wissenschaftlergemeinde“ völlig aus, ohne zu wissen, wer dazu gerechnet wird, welche Meinungen dort kursieren und wie sich eine zum Sprachrohr aufgeschwungene Mehrheitsmeinung dort bildet, ja ob diese propagierte Mehrheitsmeinung überhaupt eine solche ist – und: ohne zu wissen, ob diese Mehrheitsmeinung objektiv überprüft richtig ist.

Ohne diese Meinungen der Fachkritiker selbst falsifizieren zu können, kann sie aber gar nicht wissen, wer denn nun Recht hat, also die bloß dem LSAG-Bericht und Giddings/Mangano nachplappernde „CERN-Gemeinde“ oder aber die warnenden Fachkritiker.

Im Ergebnis kann die Bundesregierung hier solange keine Gefahrenabschätzung treffen und damit ihren Beurteilungsspielraum nicht ausüben, bis sie selbst fachwissenschaftliche Begutachtung eingeholt hat, welche die einzelnen Rechenwege mathematisch-naturwissenschaftlich nachvollzieht und die behaupteten Rechenfehler aufzeigt.

Diese von der Bundesregierung einzuholende Begutachtung muss sich entsprechend den europäischen Qualitäts- und Transparenzstandards, insbesondere dem precautionary principle, mit allen Fachmeinungen auseinandersetzen und vorbehaltlos wissenschaftlich im Einzelnen aufzeigen, wo der jeweilige Wissenschaftler richtig bzw. falsch liegt.

Soweit mit Theorien bzw. Thesen gearbeitet wird, muss das auch so kenntlich gemacht werden, so z.B. die Hawkingsche Strahlungstheorie und die Vergleichbarkeitsthese der irdischen Laborverhältnisse mit der kosmischen Höhenstrahlung.

Dass nur aufgrund These gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis geschlussfolgert wird, schließt sich aus, bildet aber das instabile Fundament der von CERN/LSAG behaupteten und von der Bundesregierung unreflektiert übernommenen „Sicherheitsgarantie“.

Der Erkenntnis, dass These eben nicht gleich wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis ist, kann sich die Bundesregierung nicht entziehen.

Tut sie dies dennoch wie hier fortwährend, überschreitet sie ersichtlich und in unzulässiger Weise ihren Beurteilungsspielraum bei der Gefahrabschätzung, denn sie geht damit von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus.

Diesen Spagat bekommt man auch nicht dadurch überwunden, dass mittels Sprachsemantik von These zur Tatsache übergegangen wird, wie z.B. in der vom OVG NRW völlig zu Unrecht gutgeheißenen Bundestagsausarbeitung.

Die massiven Schwächen der Ausarbeitung, von der sich die Bundesregierung sogar distanzieren wollte, wurden diesseits eingehend dargelegt, was das OVG NRW bedauerlicherweise auch nicht verinnerlicht hat.

Auch insoweit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin gerügt.

Hätte das Gericht die diesseitigen Ausführungen zur Ausarbeitung ordnungsgemäß und vollständig gewürdigt, hätte es erkennen müssen, dass diese erhebliche Schlüssigkeitslücken, zahlreiche Relativierungen und Unwägbarkeiten aufweist und keineswegs mit der im hiesigen Verfahren vertretenen Regierungsbehauptung vereinbar ist, dass vom LHC zweifelsfrei und nachgewiesenermaßen keinerlei Gefahr ausgehe.

Das VG Köln und das OVG NRW hätten also erkennen müssen, dass CERN und die Bundesregierung ihren Beurteilungsspielraum bei der Gefahrenabschätzung und folglich auch ihren Ermessensspielraum bei der Gefahrenabwehr/Gefahrenvorsorge ersichtlich überschritten haben, indem sie einfach ohne unabhängiges Sachverständigengutachten, welches Rössler, Belinski, Plaga und die anderen Fachkritiker substantiiert widerlegt, zum Vollzug, also zur planmäßigen Inbetriebnahme des LHC mit Hochenergien oberhalb 2 TeV übergehen.

Die gerichtliche Nichterkennung des Überschreitens des Beurteilungs- und Ermessensspielraums durch CERN und die Bundesregierung beruht auf grundlegend fehlerhafter Grundrechtsabwägung und stellt ihrerseits wie zuvor aufgezeigt eine verfassungsrechtlich relevante und mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Gefährdung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben dar.

Für die von der Bundesregierung anzustellende Sachverhaltsermittlung muss sie sich mit allen aufgezeigten Gefahrszenarien detailliert und eingehend wissenschaftlich auseinandersetzen, also nicht nur mit den verschiedenen Szenarien zu den Schwarzen Löchern, sondern auch mit den „Strangelets“, „Magnetischen Monopolen“ und den „Vakuumblasen“.

Dies ist nicht festzustellen. Verwiesen wird nur auf die inhaltlich dünnen Ausführungen des CERN mit dem stets wiederkehrenden „Allheilargument“, dass sich die Ungefährlichkeit des LHC daraus ergebe, dass Erde, Sonne und andere Himmelskörper noch fortbestehen.

Dies stellt indes keine wissenschaftliche Gefahruntersuchung dar, wie schon jedem Laien klar sein dürfte.

Es ist unverantwortlich und in höchstem Maße skandalös, dass sich die Bundesregierung trotz aller verheerenden Gefahrwarnungen anerkannter, wenn vielleicht auch in der Minderzahl seiender Fachwissenschaftler ohne Weiteres mit solcher Vernebelung zufriedengibt, ja sogar aus der Bundestagsausarbeitung klar herauszulesende Restzweifel an der Unbedenklichkeit des LHC als nicht ihre eigenen zu zerstreuen versucht, ohne sich in der gebotenen Weise vorbehaltlos und unvoreingenommen selbst mit den einzelnen Gefahrwarnungen auseinanderzusetzen.

Mindestens über die Frage, ob die kritischen Fachwissenschaftler sich tatsächlich verrechnet haben oder nicht, ist Sachverständigenbeweis zu erheben.

Denn für keinen außenstehenden Dritten, insbesondere auch nicht für die befassten Gerichte, ist ohne neutrales Sachverständigengutachten feststellbar, welcher der Fachwissenschaftler (bzw. welche Seite, Kritiker oder Befürworter) letztendlich Recht hat, insbesondere, ob die unsubstantiierte Behauptung der Befürworter, die Kritiker hätten sich verrechnet, zutrifft oder nicht.

Erschwerend kommt hinzu, dass nicht nur die Gefahrwarnungen seitens Rösslers/Belinskis unter dem Aspekt der Nichtverdampfung LHC-erzeugter Schwarzer Löcher bestehen, sondern darüber hinaus die Gefahrwarnung Plagas mit völlig anderem Ansatz, wonach eben jene hypothetische Hawking-Strahlung als gegeben unterstellt wird.

Weiterhin zu erwähnen sind die bereits genannten Fachwissenschaftler aus dem anglikanischen Raum Wagner, Helfer und Unruh.

Der Risikoforscher Mark Leggett von der Grifftih University Brisbane/Australien sieht schwerwiegende Mängel im Verfahren über die Sicherheitsabschätzung des LHC und beruft sich hinsichtlich der möglicherweise erdvernichtenden Gefahrenpotentiale ebenfalls auf renommierte Fachwissenschaftler wie den Nobelpreisträger Dr. Frank Wilczek, den Astronomen Martin Rees, Präsident der Royal Sciety, und den Physiker Francesco Calogero, ehemaliger Direktor der ebenfalls nobelpreisdotierten Pugwash Organisation.

Beweis:
Kopie eidesstattliche Versicherung („Affidavit“) Leggett aus dem Prozess Luis Sancho gegen US Departmentof Energy vor United States District Court of Hawaii, Anlage 14a

Leggett beanstandet nicht nur das Fehlen einer neutralen externen Fachbegutachtung, sondern auch die Nichtbeteiligung von Astronomen an der LSAG-Begutachtung.

Beweis:
Kopie eidesstattliche Versicherung („Affidavit“) Leggett aus dem Prozess Luis Sancho gegen US Departmentof Energy vor United States District Court of Hawaii, Anlage 14a

Die entscheidende Frage, welcher der Fachwissenschaftler sich verrechnet hat, kann die Bundesregierung auch nicht, wie das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerhaft meint, aus eigener „Fachvollkommenheit“ heraus im Rahmen ihres „Beurteilungsspielraums“ selbst entscheiden.

Denn hierzu fehlt der Bundesregierung ersichtlich die fachliche Kompetenz.

Das Verhalten der Bundesregierung in dieser hochprekären und buchstäblich lebenswichtigen Angelegenheit ist völlig unverständlich, betrachtet man demgegenüber Vorsorgemaßnahmen in anderen Bereichen, z.B. Finanzkrise, Klimaschutz, Immissionsschutz oder Produkthaftung.

Diese Bereiche sind ohne Zweifel ebenfalls von elementar wichtiger Bedeutung, und Vorsorge ist selbstverständlich auch dort berechtigt und sinnvoll, doch ist der Schutz des Fortbestands der Erde kategorisch vorrangig etwa vor der Vermeidung einer Klimaerwärmung um vielleicht wenige Grad Celsius.

Es erscheint beim besten Willen nicht mehr nachvollziehbar, weshalb in anderen Bereichen „klinische Übervorsicht“ regiert, während beim potentiell für die gesamte Menschheit lebensbedrohlichen LHC-Hochenergieexperiment die Katastrophenwarnungen anerkannter Fachwissenschaftler einfach „in den Wind geschlagen“ werden und die Bundesregierung es mit CERN für verzichtbar hält, hier auch nur weiter nachzuforschen – wie es Prof. Rössler formuliert: ein „weltöffentlicher Skandal“.

Soweit das Oberverwaltungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss 17.12.08 den diesseitigen Verweis auf einen „einzelnen Amtsträger“ insoweit offenbar nicht für ausreichend erachtet, ist zu betonen, dass es sich bei dem aus dem 3Sat-Fernsehinterview Zitierten nicht um „irgendeinen“ Amtsträger handelte, sondern um den zuständigen Staatssekretär, der mit der fachlichen Betreuung und Überwachung des CERN-Projektes verantwortlich betraut ist und von welchem wohl am ehesten Fachkompetenz zu erwarten wäre.

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte, den Staatssekretär einmal außen vor gelassen, bis heute keine andere Gewährsperson präsentiert hat, welche wohl die notwendige Fachkunde und fachliche Souveränität hätte, also die Streitfrage, welcher der Wissenschaftler Recht hat, autark, sozusagen den streitenden Fachwissenschaftlern übergeordnet, klären könnte.

Eine solche Gewährsperson wird die Bundesregierung auch nicht präsentieren können, da bei ihr schlichtweg nicht vorhanden.

Wie soll die Bundesregierung dann im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums das „richtig“ und „falsch“ im Wissenschaftlerstreit beurteilen können, ohne das diesseits verlangte neutrale Obergutachten einzuholen?

Dieses ist per se unmöglich, denn um etwas „beurteilen“ zu können, muss zweifelsfreie Fachkompetenz vorhanden sein. Dies gilt umso mehr, je komplexer und schwieriger der zu beurteilende Sachverhalt ist und je folgenschwerer eine mögliche Fehlbeurteilung wäre.

Solche zweifelsfreie Fachkompetenz hat die Bundesregierung indes nicht, wie klar und deutlich vom zuständigen Staatssekretär bestätigt.

Die Konsequenz kann daher einzig lauten: keine Gefahrabschätzung ohne Obergutachten!

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht haben klargemacht, dass auch sie die Richtigkeit der widerstreitenden fachwissenschaftlichen Aussagen nicht beurteilen können.

Die einzig zulässige Schlussfolgerung wäre damit gerichtlicherseits gewesen, den Gefahrenverdacht und somit eine vorab durch Obergutachten zu widerlegende Gefährdung zu bejahen, anstatt trotz der detailliert aufgezeigten evidenten Argumentationsschwächen der LSAG-Sicherheitsberichte anzunehmen, die Bundesregierung handele im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie auf die Aussagen der CERN-Wissenschaftler vertraue.

Der Verweis des Oberverwaltungsgerichts auf angebliche Zwangsläufigkeiten hinsichtlich der „Verstrickung“ der begutachtenden Wissenschaftler mit dem Forschungsprojekt vermag zu keinem abweichendem Ergebnis zu führen.

Selbst wenn solche Zwangsläufigkeiten bestünden, machte dies das Untersuchungsergebnis nicht sauberer, denn Unabhängigkeit, Neutralität und gewissenhafte Untersuchung lassen sich nicht relativieren. Entweder ein Sachverständiger ist über jeden Befangenheitsverdacht erhaben, oder er ist es nicht.

Indes gibt es genügend fachlich nicht mit CERN „verstrickte“ Wissenschaftler, welche die Oberbegutachtung durchführen könnten, beispielsweise an konkurrierenden Teilchenbeschleunigern oder anderen kernphysikalischen Institutionen, wobei vorab die persönliche Positionierung des/der einzelnen Gutachter/s zu durchleuchten wäre.

Unabhängig hiervon ist für die Zukunft für kernforschungstechnische Großprojekte wie den LHC eine internationale (oder zumindest nationale) Fachaufsichtsbehörde ähnlich derjenigen für Atomenergie in Wien zu verlangen, welche vor der Inbetriebnahme die Gefahren unter Einhaltung europäischer und internationaler Qualitätsstandards, insbesondere des precautionary principle, untersucht.

In diesem Zusammenhang ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu erwähnen.

Dieses hat als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts die Aufgabe, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Fragen der Lebensmittelsicherheit, Produktsicherheit, Sicherheit von Bedarfsgegenständen und des Verbraucherschutzes wissenschaftlich zu beraten. Das BfR kommuniziert seine Bewertungen unabhängig von der Politik, das heißt, es unterliegt per Gesetz in Fragen seiner wissenschaftlichen Risikobewertungen keiner Fachaufsicht und hat somit bei ungeklärten wissenschaftlichen Fragen und in Krisen eine wissenschaftliche Referenz- und Orientierungsfunktion für seine Kunden: den Verbraucher, die Politik, die Wirtschaft, die Medien, aber auch für Verbände und die Wissenschaft (Quelle: Wikipedia).

Dass es eine solche Institution zur Bewertung alltäglicher Risiken gibt, nicht hingegen für potentiell existenzbedrohende Gefahrenanlagen wie den LHC, ist ein untragbarer Zustand, der nach Schaffung einer solchen Institution für große Forschungs- und Industrieanlagen geradezu schreit.

Es wurde in der Antragsschrift des Eilverfahrens und im Beschwerdeverfahren im Detail dargelegt, wo die verheerenden Schwachpunkte der Sicherheitsargumentation des CERN liegen, der die Bundesregierung so blindlings vertrauen zu können glaubt.

Es wurde klar herausgearbeitet, dass das Entstehen Schwarzer Löcher im LHC von allen Beteiligten für möglich gehalten wird, dass die Hawking-Strahlung, die zum sofortigen Zerstrahlen der Schwarzen Löcher führen soll, nichts als unbewiesene Theorie ist und dass selbst CERN einräumt, dass jedes Millionste der im LHC möglicherweise erzeugten Schwarzen Löcher in der Erde oder der Sonne heranwachsen könnte und es dann nur noch ein Frage der Zeit wäre, wann die Erde oder die Sonne vernichtet und damit alles Leben auf der Erde erlöschen würde.

Vielmehr wurde die Problematik sowohl im Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts als auch in der Beschwerdeentscheidung einfach „ausgeblendet“. In beiden Entscheidungen wird das Rechtsinstitut des Gefahrenverdachts mit keinem Wort erwähnt.

Auch ist die Unbedenklichkeitsaussage von CERN und seinen Gremien und Experten letztendlich nicht „uneingeschränkt“, wie aber das OVG NRW in seinem ablehnenden Beschwerdebeschluss 11.11.2008 fälschlich annimmt.

Wie dem Golem-Interview des CERN-Wissenschaftlers Mangano ohne Weiteres zu entnehmen ist, geht CERN bei unterstellter Nichtverdampfung selbst davon aus, dass nicht sämtliche der dann millionenfach im LHC erzeugten Schwarzen Löcher wegfliegen, sondern einzelne im Gravitationsfeld der Erde verbleiben.

Weiterhin räumt Mangano für CERN ein, dass ein (oder mehrere) in der Erde zurückbleibende Schwarze Löcher dort wachsen würden, wenngleich CERN langsames, lineares Wachstum unterstellt.

Wiederum beruht die Annahme der Wachstumszeit, insbesondere linearen Wachstums auf einer bloßen Spekulation, welche schon kaum mit dem einfachen Massenanziehungsprinzip „je größer die Masse, je größer die Anziehung“ vereinbar erscheint und daher ebenfalls wissenschaftlich hinterfragt werden muss.

Die Beschwerdeentscheidung jedenfalls beruht auf unzureichender Sachverhaltserfassung, soweit sie unterstellt, die Bundesregierung berufe sich auf eine „uneingeschränkte“ Unbedenklichkeitsaussage von CERN. Diese kann bei genauer Lektüre der Sicherheitsberichte nicht mehr daraus entnommen werden.

Darüber hinaus ist der Standpunkt, die Bundesregierung dürfe sich bei dem geschilderten streitigen Meinungsstand zum Gefahrenpotential auf die CERN-Darstellung verlassen, nicht mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin vereinbar.

Dass eine solche Diskussion keineswegs in dem gebotenen und erforderlichen Umfang stattgefunden hat, sondern Abweichlermeinungen wie Rössler, Belinski und Plaga weitestgehend kein Gehör in der vom CERN dominierten „Fachdiskussion“ gefunden haben, wurde diesseits eingehend vorgetragen und glaubhaft gemacht und zeigt sich bereits bei Lektüre der Fussnoten des LSAG-.Sicherheitsberichts oder der Ausarbeitung des Deutschen Bundestags, in welchen die Kritiker weitestgehend fehlen, allenfalls am Rande knappeste Erwähnung finden, ohne sich mit den Aussagen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen.

Diese Vorgehensweise ist willkürlich, um nicht zu sagen absolutistisch.

Belinski und Plaga kommen in der gesamten Darstellung des wissenschaftlichen Meinungsstandes überhaupt nicht vor, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Aussagen Rösslers im Einzelnen sucht man in den genannten Abhandlungen auch vergeblich.

Soweit sich überhaupt nur Nicolai oberflächlich auf einen Dialog mit Rössler – im Rahmen einer Emailkorrespondenz – eingelassen hat, hat Nicolai diesen letztendlich ohne Klärung der elementaren streitigen Fragen einfach abgebrochen. Ganz offensichtlich musste sich Nicolai eingestehen, Rössler nicht widerlegen zu können, hier sicherlich unangebrachte Eitelkeit.

Nur nebenbei sei bemerkt, dass eine – unter einzelnen Wissenschaftlern – geführte Privatkorrespondenz, sei es nun per Email, Brief oder auf sonstige Weise, keine fachwissenschaftlich gebotene Gefahrabschätzung/Risikobewertung darstellt.

Eine von Prof. Rössler seit etwa einem Jahr geforderte Sicherheitskonferenz der Fachwissenschaftler wird diesem beharrlich verweigert.

Die Ignoranz abweichender Meinungen – sieht so ein wissenschaftlicher Dialog aus?

Warum lassen sich die CERN-Wissenschaftler nicht auf eine vorbehaltlose Fachdiskussion ein, wenn sie sich doch so unzweifelhaft im Recht glauben?

Nach Lage der Dinge ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bundesregierung nie die Kontrolle über den LHC hatte, sondern sich unreflektiert auf die sich verselbständigende „fachwissenschaftliche Gemeinde“ verlassen und damit alle Kontrolle an diese abgegeben hat.

Weiterer vom OVG NRW nicht gebührend berücksichtigter Vortrag der Beschwerdeführerin ist, dass eine Einstellung des Forschungsvorhabens von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt verlangt wurde.

Die Beschwerdeführerin verlangt lediglich eine Beschränkung der Betriebsenergie auf gerade noch unbedenkliche 2 TeV.

Erst wenn sich nach Jahren des Suchens wider Erwarten herausstellen sollte, dass bis 2 TeV keinerlei brauchbare Erkenntnisse zu gewinnen sind, was die vorherige vollständige Auswertung der computererfassten Versuchsdatenreihen voraussetzen würde, wäre eine Energieerhöhung in Betracht zu ziehen und könnte diese dann erfolgen, wenn bis dahin der empirisch wissenschaftliche Unbedenklichkeitsnachweis erbracht ist.

Einstweilen besteht also nicht einmal die Notwendigkeit für die Durchführung der Experimente im Hochenergiebereich oberhalb 2 TeV.

Das Gericht legt also wiederum einen falschen Sachverhalt zugrunde, wenn es meint, das Begehren der Beschwerdeführerin würde zu einer einstweiligen Aufgabe des Forschungsvorhabens führen, mitnichten ist dies der Fall.

Schon vor diesem Hintergrund kann die vom Beschwerdegericht angestrengte Grundrechtsabwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten so nicht richtig sein. Im Gegenteil beruht sie auf grundlegender, fundamentaler Fehlanschauung von Inhalt und Umfang des Schutzbereichs des Grundrechts auf Leben.

Es ist vielmehr verhältnismäßig, die Hochenergieexperimente bis zur zweifelsfreien Klärung ihrer Unbedenklichkeit einstweilen zurückzustellen und zunächst im Energiebereich bis 2 TeV zu forschen, bis man alle daraus zu gewinnenden Erkenntnisse gewonnen hat.

Nur um die Frage nach dem „woher“ beantworten zu können, soll die Menschheit das Risiko eingehen, dass sich die Frage nach dem „wohin“ für sie nicht mehr stellt?

Die so betrachtete Verhältnismäßigkeit gebietet unter allen Gesichtspunkten die einstweilige Beschränkung auf den Energiebereich bis 2 TeV, aber eben nur diese Beschränkung und nicht einen Verzicht auf das Forschungsvorhaben.

Nach dem derzeitigen Stand der fachwissenschaftlichen Diskussion bleibt festzuhalten:

1) Hinsichtlich möglicherweise im LHC erzeugter Schwarzer Löcher besteht nach Meinung der Fachkritiker das Risiko einer Erdverschluckung schlimmstenfalls in gerade einmal ca. 4 Jahren ab Ersterzeugung eines Schwarzen Lochs, welche dann jährlich millionenfach erzeugt würden und von welchen nur ein einziges in der Erde bzw. Sonne wachsen müsste. Diese Möglichkeit wird selbst in der Sicherheitsargumentation des CERN nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern nur die Wachstumszeit wesentlich länger vermutet. Der Fachkritiker Belinski bestätigt Rösslers Aussage der Nichtzerstrahlung der Schwarzen Löcher und damit deren Wachstumsmöglichkeit im Erdinnern. Der Fachkritiker Plaga sieht die Gefahr einer globalen Katastrophe hingegen gerade durch den von CERN unterstellten angeblichen Hawking-Zerstrahlungsprozess.

2) Weder CERN noch andere, zumeist CERN nahestehende Wissenschaftler waren bislang in der Lage, die Aussagen Rösslers, Belinskis oder Plagas substantiiert zu widerlegen, ja insbesondere die behaupteten Rechenfehler konkret aufzuzeigen. Eine vorbehaltlose und direkte wissenschaftliche Diskussion wird den Fachkritikern verweigert, ein Forum wird ihnen schlichtweg versagt.

3) Der LSAG-Sicherheitsbericht diskutiert die danach in Betracht kommenden weiteren apokalyptischen Gefahrenszenarien von „Strangelets“, „Magnetischen Monopolen“ und „Vakuumblasen“, ohne diese Gefahrenszenarien sicher ausschließen zu können. Wie schon hinsichtlich der Schwarzen Löcher wird stereotyp auf das „Allheilargument“ der „kosmischen Verhältnisse“ – Fortbestand von Erde, Sonne und anderen Himmelskörpern trotz kosmischer Strahlung – verwiesen und ohne Korrekturrechnung oder Beachtung der kategorischen Unterschiede eine Übertragbarkeit auf die irdischen Laborverhältnisse im LHC geschlussfolgert. Fundamentalster und augenfälligster Unterschied neben den Größenverhältnissen ist, dass die vermuteten durch kosmische Strahlung erzeugten Schwarzen Löcher mit nahezu Lichtgeschwindigkeit wegfliegen und so kaum Anziehung durch Himmelskörper ermöglichen, während im LHC infolge der gegenteilig aufeinander prallenden Elementarteilchen die Schwarzen Löcher äußerst langsam wären und damit die Wahrscheinlichkeit eines Verbleibs im Erdkreis dimensional höher wäre.

Wie sich jüngst herausgestellt hat, sind nicht einmal die Grundannahmen zu den Berechnungen der „kosmischen Verhältnisse“ wissenschaftlich abgesichert. Insbesondere seit 2006 haben sich bahnbrechende neue Erkenntnisse in der Astronomie aufgetan, die bei weitem noch nicht hinreichend geklärt sind und vertiefter Erforschung bedürfen, ja man kann förmlich von einem „Umbruch“ in der Astronomie sprechen. Soweit auf Neutronensterne und Weiße Zwerge verwiesen wird, ist deren Altersbestimmung wegen unzuverlässig zu ermittelnder Rotationsgeschwindigkeiten mittlerweile zweifelhaft, sind diese überhaupt nur zu einem verschwindend kleinen Bruchteil erforscht und ist die möglicherweise neutronensternspezifische Superfluidität ungeklärt, welche die „Immunität“ solcher Neutronensterne gegen potentielle Schwarze Löcher möglicherweise erklärt und damit den Unschädlichkeitsrückschluss auf andere Himmelskörper jedenfalls ausschließt. In Südamerika ist nunmehr erst seit November 2008 das Pierre-Auger-Observatorium in Betrieb gegangen, von welchem revolutionäre Neuerkenntnisse insbesondere hinsichtlich der kosmischen Strahlung und ihrer Auswirkungen auf Himmelskörper erwartet werden. Kurzum: auch hinsichtlich der stets bemühten „kosmischen Verhältnisse“ ist so ziemlich alles im Fluss und nichts geklärt.

5) Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, welche den Anforderungen eines neutralen fachwissenschaftlichen Gutachtens genügt, kann weder seitens CERN noch seitens der Bundesregierung vorgelegt werden. Gefahrwarnungen der Fachkritiker werden nicht gehört bzw. inhaltlich nicht nachvollzogen. Eine dem Standard des precautionary principle entsprechende Gefahrerforschung fehlt bis heute. Eine fachlich beanstandungsfreie und im Rahmen des fachlichen Beurteilungsspielraums bleibende Gefahrabschätzung ist der Bundesregierung aufgrund ihrer bisherigen schwersten Säumnisse und ihrer eigenen Unkunde derzeit nicht möglich.

Letztendlich darf in das Recht auf Leben überhaupt nur aufgrund (Parlaments-)Gesetzes eingegriffen werden, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Eine dahingehende Ermächtigungsgrundlage fehlt.

Ein Grundrechtseingriff dieser Qualität erfordert aufgrund des Gesetzesvorbehalts in formeller Hinsicht mindestens ein Parlamentsgesetz, welches zur Erzeugung Schwarzer Löcher oder der anderen Gefahrenszenarien ermächtigt. Auch dies ist nicht erkennbar. Insoweit wird ein Verstoß gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gemäß Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG gerügt.

Man wird nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass jeder Einwohner der CERN-Mitgliedstaaten und der Rest der Menschheit stillschweigend und ohne vorherige Befragung damit einverstanden sind, im Dienste der Wissenschaft möglicherweise von einem Schwarzen Loch, einem „Strangelet“, einem „Magnetischen Monopol“ oder einer „Vakuumblase“ aufgesogen zu werden.

Die Beschwerdeführerin ist es jedenfalls nicht.

Sie will sich nicht für den Rest ihres Lebens der Gefahr ausgesetzt sehen, dass Rössler, Belinski oder Plaga Recht hatten.

Auch der Unterzeichner kann sich zugegebenermaßen an diesen Gedanken schwerlich gewöhnen.

Den meisten Menschen dürfte es ähnlich gehen, sobald ihnen das in der breiten Öffentlichkeit bisher weitgehend unbekannte volle Risikopotential des LHC bewusst gemacht ist.

Weder die Wissenschaftler vom CERN noch die Bundesregierung noch sonst wer sind berechtigt, Risiken zu schaffen, die den Untergang der Erde und damit allen menschlichen und sonstigen irdischen Lebens nach sich ziehen können.

Insoweit kann die Beschwerdeführerin nicht auf das CERN-Übereinkommen verwiesen werden, da das formelle Gesetz speziell die vorgesehenen Hochenergieexperimente im LHC mit einer Energie oberhalb 2 TeV zum Gegenstand haben müsste. Das Gesetz müsste überhaupt erst einmal inhaltlich bestimmt sein, weitere Rechtsproblematiken hinten angestellt. Ein solches Gesetz ist nicht ersichtlich. Das Vorhaben ist schon deshalb rechtsstaatswidrig.

Wie bereits eingehend dargelegt, wurde bereits das Rechtschutzbegehren der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht Köln und vom OVG NRW nicht verinnerlicht, sondern der Beschwerdeführerin mit dem „Totalstopp“ fälschlich ein anderes, viel weitergehendes Rechtschutzziel unterstellt. Hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin.

Auch der Ablehnungsbeschluss OVG NRW 17.12.2008 beseitigt nicht die Gehörsverletzungen. Im Gegenteil wird die bisherige Verfahrensweise abgesegnet. Eine Verinnerlichung des Vortrags der Beschwerdeführerin durch gebotene vertiefte Befassung mit den substantiiert glaubhaft gemachten Gefahrwarnungen der Fachkritiker Rössler, Belinski und Plaga unterbleibt abermals.

Es ist nicht erkennbar, dass die gebotene vertiefte inhaltliche Befassung mit den Gefahrwarnungen erfolgt wäre, insbesondere nicht in dem Sinne, dass den Ausführungen zu entnehmen wäre, aufgrund welcher fachlicher Argumente im Einzelnen die Bundesregierung berechtigt wäre zu behaupten, Rössler, Belinski und Plaga hätten sich verrechnet und die CERN-Sicherheitsargumentation sei in sich schlüssig, überzeugend und unzweifelhaft.
Insbesondere ist den Ausführungen nicht zu entnehmen, wie die beiden befassten Gerichte zu der Überzeugung hätten gelangen können, CERNs Verweis auf die angeblich vergleichbaren „kosmischen Verhältnisse“ dürfe die Bundesregierung von der Unbedenklichkeit überzeugen.

Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur ein Anspruch formell anzukommen, sondern auch substantiell anzukommen, also wirklich gehört zu werden, BVerfG 1 PBvU 1/02.

Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegt darin, dass bei dem gegebenen hochkomplexen Sachverhalt nicht einmal eine mündliche Anhörung der Fachkritiker Rössler und Plaga erfolgt ist, obwohl ausdrücklich deren ladungsfähige Anschriften dem OVG NRW mitgeteilt worden waren.

Wäre die Anhörung erfolgt, wäre dem OVG NRW spätestens danach deutlich gewesen, wie unzureichend erforscht die möglichen Risiken des Hochenergiebetriebs des LHC tatsächlich sind.

a)Grundsätzliche Bedeutung
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft die vom OVG NRW nach diesseitiger Auffassung zu Unrecht bejahte verfassungsrechtliche Frage auf, ob das Recht auf Leben in irgendeiner Konstellation dem Recht auf Wissenschaft und Forschung den Vorrang einzuräumen hat bzw. ob in irgendeiner Konstellation das Recht auf Wissenschaft und Forschung einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben rechtfertigen kann, wenn ja, unter welchen Umständen und in welchem Umfang, hier konkret die Frage, ob ein internationales Projekt der Grundlagenforschung zur Erkundung der Ursprünge der Erde und des Weltalls eine Gefährdung des Rechts auf Leben in ihrer denkbar ultimativsten Form, nämlich eine Gefährdung des Fortbestands der Erde und damit allen auf ihr befindlichen menschlichen und sonstigen Lebens rechtfertigen kann, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.

Zudem ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung angezeigt, da dies zur Abwehr schwerer Nachteile für die Beschwerdeführerin zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, § 32 Abs. 1 BverfGG.

Nach dem Bundesverfassungsgericht sind grundsätzlich allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, BverfGE 46, 1/11.

Dies ist der Beschwerdeführerin sowie allen übrigen auf der Erde lebenden Menschen absolut unzumutbar und würde im Hinblick auf die aufgezeigten Gefahrenszenarien einer Erd- und/oder Sonnenvernichtung überdies eine Gefahr für den Fortbestand der Bundesrepublik Deutschland darstellen.

Eine Überschreitung der kritischen Hochenergieschwelle von 2 TeV wäre dann höchstens eine Frage weniger weiterer Wochen, vielleicht zweier weiterer Monate (so etwa die ursprüngliche Anlaufplanung), vielleicht sogar noch weniger, sodass ab diesem Zeitpunkt, etwa August/September 2009, mit der möglichen Erzeugung Schwarzer Löcher im LHC gerechnet werden müsste und spätere gerichtliche Beschränkung auf 2 TeV möglicherweise schon zu spät käme, weil sich bereits ein wachsendes Schwarzes Loch im Erdinnern „eingenistet“ hätte.

Aufgrund dieser zeitlichen Konstellation kann nur eine einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht überhaupt noch rettend eingreifen.

Wird die einstweilige Anordnung entsprechend dem Erstantrag oder einem der Hilfsanträge erlassen, müsste die Bundesregierung im CERN-Rat lediglich für die Dauer des Hauptsacheklageverfahrens eine vorläufige Beschränkung der Betriebsenergie auf 2 TeV durch Beschluss herbeizuführen versuchen.

Sollte dies antragsgemäß im CERN-Rat beschlossen werden, wovon aufgrund der Signalwirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen ist, könnte das Forschungsprojekt wie dargelegt dennoch anlaufen und im Energiebereich bis 2 TeV die Forschungen durchgeführt werden, es gäbe also nicht einmal nachteilige Auswirkungen für die im CERN tätigen Wissenschaftler.

Diese benötigen nach eigenen Angaben ohnehin Jahre, bis sie die in den einzelnen Detektoren nur zu einem geringen Bruchteil überhaupt aufgezeichneten Daten vollständig ausgewertet haben.

Abschließend muss dringend an das Bundesverfassungsgericht appelliert werden, im Interesse allen Lebens auf dieser Erde der Verfassungsbeschwerde stattzugeben und die einstweilige Anordnung zu erlassen.

Olaf Möhring | beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereichte Verfassungsbeschwerde in Sachen Schröter gegen die Bundesrepublik Deutschland

2009-02-10 | achtphasen | 20:23:29 | Email | comment




 

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