Datum:
Aktenzeichen:
25.11.2008
00384/08 Moe / WVR
Auszüge:
Was ist das Recht auf Leben wert, wenn Experimente mit möglicherweise apokalyptischem Ausgang ohne verlässlichen Sicherheitsnachweis durchgeführt werden dürfen?
Der Schutz des Grundrechts auf Leben ist, anders als der Schutz anderer Rechtsgüter wie körperlicher Unversehrtheit und Freiheit der Person, weitestgehend absolut.
(…)
Die vom LHC möglicherweise ausgehende Lebensgefährdung der Antragstellerin und sämtlicher auf der Erde lebender Menschen stellt damit einen Grundrechtseingriff dar, und zwar einen rechtswidrigen, weil durch nichts gerechtfertigten.
Der bisherige Standpunkt des Beschwerdegerichts, ein in den aufgezeigten Gefahrrisiken liegender potentieller Eingriff sei „ausreichend gerechtfertigt“ und es liege keine Vernachlässigung der staatlichen Schutzpflichten der Antragsgegnerin vor, ist danach unhaltbar und greifbar gesetzeswidrig.
Soweit das Gericht eine Verhältnismäßigkeitsabwägung des Rechts auf Leben mit dem Grundrecht auf Wissenschaft und Forschung anstellt, sind die dazu angestellten Überlegungen bereits im Ansatz verfehlt.
Es ist keine Konstellation denkbar, in welcher das Recht auf Leben hinter dem Recht auf Wissenschaft und Forschung „zurückstecken“ müsste. (S. 7 f)
Um die Frage beurteilen zu können, ob sich Rössler, Belinski oder Plaga „verrechnet“ haben, müsste die Antragsgegnerin soviel fachwissenschaftlichen Verstand aufbieten können, dass sie selbst, also Mitarbeiter ihres zuständigen Ministeriums oder von ihr beauftragte externe Fachwissenschaftler/Sachverständige die Rechenwege der Genannten souverän und autark widerlegen könnten.
Genau das kann sie aber nicht, wie ihr zuständiger Staatssekretär im zitierten 3Sat-Interview freimütig eingeräumt hat.
Danach ist die Antragsgegnerin auf die Beurteilung der „fachwissenschaftlichen Gemeinde“ angewiesen, ohne die Richtigkeit deren Standpunkts selbst verifizieren oder falsifizieren zu können.
Die Antragsgegnerin liefert sich damit der „Wissenschaftlergemeinde“ völlig aus, ohne zu wissen, wer dazu gerechnet wird, welche Meinungen dort kursieren und wie sich eine zum Sprachrohr aufgeschwungene Mehrheitsmeinung dort bildet, ja ob diese propagierte Mehrheitsmeinung überhaupt. (S. 9f)
Soweit mit Theorien bzw. Thesen gearbeitet wird, muss das auch so kenntlich gemacht werden, so z.B. die Hawkingsche Strahlungstheorie und die Vergleichbarkeitsthese der irdischen Laborverhältnisse mit der kosmischen Höhenstrahlung.
Dass nur aufgrund These gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis geschlussfolgert wird, schließt sich aus.
Dieser Erkenntnis kann sich die Antragsgegnerin nicht entziehen. Tut sie dies dennoch wie hier fortwährend, überschreitet sie ersichtlich und in unzulässiger Weise ihren Beurteilungsspielraum bei der Gefahrabschätzung, denn sie geht damit von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus.
Diesen Spagat bekommt man auch nicht dadurch überwunden, dass mittels Sprachsemantik von einer These zu einer Tatsache übergegangen wird, wie z.B. in der vom Beschwerdegericht völlig zu Unrecht gutgeheißenen Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags.
Die massiven Schwächen dieser Ausarbeitung, von der sich die Antragsgegnerin sogar distanzieren wollte, wurden diesseits eingehend dargelegt, was das Beschwerdegericht bedauerlicherweise auch nicht verinnerlicht hat. (S. 10 f)
Es ist unverantwortlich und in höchstem Maße skandalös, dass sich die Antragsgegnerin trotz aller verheerenden Gefahrwarnungen anerkannter, wenn vielleicht auch in der Minderzahl seiender Fachwissenschaftler ohne Weiteres mit solcher Vernebelung zufriedengibt, ja sogar aus der Ausarbeitung ihres Parlaments aufsteigende Restzweifel an der Unbedenklichkeit des LHC als nicht ihre eigenen zu zerstreuen versucht, ohne sich in der gebotenen Weise vorbehaltlos und unvoreingenommen selbst mit den Gefahrwarnungen auseinanderzusetzen.
Die Befürworter und Beschwichtiger übersehen, dass die Antragstellerin dieses Verfahren nicht nur für sich selbst, sondern für alle Menschen führt, um möglichen Schaden zu verhindern, der für uns alle fatal und irreparabel wäre, seien wir nun Wissenschaftler, Politiker, Anwälte oder Richter.
Das mag sich jeder, der mit der Entscheidung befasst ist, eindringlich vor Augen führen. (S. 12)
Es wurde klar herausgearbeitet, dass das Entstehen Schwarzer Löcher im LHC von allen Beteiligten für möglich gehalten wird, dass die Hawking-Strahlung, die zum sofortigen Zerstrahlen der Schwarzen Löcher führen soll, nichts als unbewiesene Theorie ist und das selbst CERN einräumt, dass jedes Millionste der im LHC möglicherweise erzeugten Schwarzen Löcher in der Erde oder der Sonne heranwachsen könnte und es dann nur noch ein Frage der Zeit wäre, wann die Erde oder die Sonne vernichtet und damit alles Leben auf der Erde erlöschen würde.
(S. 13)
Greifbar gesetzeswidrig ist auch die Einschätzung des Beschwerdegerichts, die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags belege, dass die Verneinung der aufgezeigten LHC-Risiken „wissenschaftlich abgesichert“ sei.
Diese Schlussfolgerung zieht nicht einmal die Antragsgegnerin aus der Ausarbeitung, welche sich ja von dieser gerade „lossagen“ möchte.
Das Beschwerdegericht unterstellt weiterhin greifbar gesetzeswidrig, die Antragsgegnerin dürfe vorliegend von einem „Prozess der wissenschaftlichen Diskussion unter Einbeziehung sämtlicher wissenschaftlicher Meinungen“ ausgehen.
Dass eine solche Diskussion keineswegs in dem gebotenen und erforderlichen Umfang stattgefunden hat, sondern Abweichlermeinungen wie Rössler, Belinski und Plaga weitestgehend kein Gehör in der vom CERN dominierten „Fachdiskussion“ gefunden haben, zeigt sich bereits bei Lektüre der Fussnoten des LSAG-.Sicherheitsberichts oder der Ausarbeitung des Deutschen Bundestags.
(S. 15)
Die Ignoranz abweichender Meinungen - sieht so ein wissenschaftlicher Dialog aus?
Warum lassen sich die CERN-Wissenschaftler nicht auf eine vorbehaltlose Fachdiskussion ein, wenn sie sich doch so unzweifelhaft im Recht glauben?
Soweit das Beschwerdegericht darauf verweist, dass überhaupt nur Prognosen und keine absolute Wahrheit sachverständigenseits vorausgesagt werden könne, ist das sicher richtig, erfordert aber zumindest eine bestmöglich zuverlässige Prognose aufgrund gesicherter Tatsachen und nicht lediglich eine auf Thesen beruhende Prognose, quasi nur eine „Prognose der Prognose“.
Von einem „verantwortungsbewussten Umgang“ mit den sich stellenden Fragen kann entgegen dem Beschwerdegericht also keine Rede sein.
(S.16)
Ein Grundrechtseingriff dieser Qualität erfordert mindestens ein Parlamentsgesetz, welches zur Erzeugung Schwarzer Löcher oder der anderen Gefahrenszenarien ermächtigt. Auch dies ist nicht erkennbar. Insoweit wird zugleich ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip gerügt.
(S. 18)
2008-11-29 | achtphasen | 17:55:26 |
| 25 comments
| - | Spektren (X-Ray) unbekannter Art vorgefunden worden sind |
| - | dass in Neutronensternkernen u.a. auch QGP-Zustände vermutet werden, deren Superfluiditätseigenschaften meines Wissens noch nicht Gegenstand der Erforschung waren |
| - | dass das beobachtungstechnisch untermauerte astronomische Wissen für Extrapolationen angewendet wird und abweichende, grundsätzlich neue Erkenntnisse nach wie vor nicht ausgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn feststeht, dass nur ein winziger Bruchteil der Neutronensterne und der Weissen Zwerge des Milchstraßensystemes katalogisiert / untersucht sind (Größenordnung: weniger als 1/10000) |
| - | der Anteil der Schwarzen Löcher an der nicht sichtbaren Materie unbestimmt ist und in jüngerer Zeit zunehmend BH-Objekte katalogisiert werden |
| - | dass sehr viele nicht näher erforschte Röntgenquellen oder hochenergetische Quellen in der Milchstraße existieren |
| - | dass Ergebnisse des AUGER-Observatoriums (Südobservatorium im Nov. 2008 gerade eröffnet) zur Kosmischen Strahlung ganz besonderer, hoher Aufmerksamkeit bedürfen |
| (- | dass ein eigener Katalog nicht mehr beobachtbarer stellarer Erscheinungen noch nicht aufzufinden war und in Verzeichnissen "missing stars" erwähnt werden, die in aller Regel auf Katalogfehler o.ä. zurückgehen und es dennoch stellare Objekte gibt, die sich der späteren Beobachtung entziehen.) |
| - | dass der Wirkungsquerschnitt der mBH nahe der neuen denkbaren Planckgrenzen kaum vorhergesagt werden kann, somit größere Intervalle dieses Querschnittes nicht sicher ausgeschlossen werden können |