In der deutschen Systematik der verfahrensrechtlichen Zuständigkeit stellt sie einen Unterfall der Eilzuständigkeit dar. Sie liegt vor, wenn ein Zuwarten auf die Entscheidung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts in Anbetracht der Dringlichkeit einer Sachlage nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. GiV beinhaltet also eine Prognoseentscheidung in Fällen der Dringlichkeit.
Die Justiz muss erkennen, dass in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Versuche die Zeit für ein sorgfältiges Verfahren inklusive einer wissenschaftlichen Revision nur dadurch zu gewinnen ist, dass die Versuche zunächst einmal ausgesetzt werden müssen. Sofort. Die Mitarbeiter des CERN müssen erkennen, dass sie aufgrund der fehlenden Gegenkontrolle die Verantwortung für den Betrieb tragen. Aufgrund der zahlreichen Veröffentlichungen gegen die Sicherheit der Maschine müssen sie sofort Konsequenzen ziehen, sich entsprechend und klar öffentlich äußern und die Versuche aussetzen. Unverzüglich.
2010-03-08 | achtphasen | 10:55:21 |
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