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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Datum:
Aktenzeichen:
22.10.2008
00384/08 Moe / WVR
kann leider auch der weitere Antragsgegnerschriftsatz vom 16.10.2008 nicht unkommentiert bleiben:
Die neuerliche Stellungnahme der „Herren Giddings und Mangano vom CERN“ – immerhin ist das jetzt unstreitig – hat keinen wissenschaftlichen Aussagewert zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Berechnungen Plagas.
Wiederum finden sich nur apodiktische Floskeln, mangels „peer review“ oder ähnlichem sei Plagas Ausarbeitung „schwer zu trennen“ („difficult to separate“) von vielen anderen unwissenden Meinungen („many uninformed opinions“), es bestünden in seiner Arbeit sehr ernste Mängel und Ungereimtheiten („very serious flaws and inconsistencies“, das von ihm aufgezeigte Katastrophenszenario klinge „nicht wissenschaftlich“ („Plaga`s risk scenario is not scientifically sound“) und „es scheine“ („ it appears“), dass die von ihm verwandten Schlüsselgleichungen („key equations“) außerhalb ihres Geltungsbereichs angewandt würden („are applied well outside their domain of validity“).
Wiederum wie schon hinsichtlich Rösslers Gefahrwarnungen findet keine substantiierte rechnerische, mathematisch-physikalische Widerlegung statt, sondern wird diese einfach anhand von Allgemeinplätzen behauptet.
Was hieran wissenschaftlich sein soll, mag die Antragsgegnerin darlegen, wird sie aber nicht können.
Ebensowenig trifft Plaga (noch Rössler noch Belinski) eine „Beweislast“ im Sinne einer übergeordneten Letztbeweispflicht, wie die Antragsgegnerin aber offenbar meint.
Weshalb sich aus der Veröffentlichung in einem Wissenschaftsjournal der Beweis für die Richtigkeit einer These ergeben soll, erklärt die Antragsgegnerin nicht.
Entweder eine These erweist sich als rechnerisch und/oder experimentell richtig oder sie erweist sich als falsch, dies ist nicht redaktionell oder fachjournalistisch verhandelbar.
Wenn Giddings, Mangano und die Antragsgegnerin auf eine fachjournalistische Publikation als Wahrheitsetikette abstellen wollen, tun sie aber genau das, sie blenden den objektiven Wahrheitsgehalt der jeweiligen Aussage völlig aus und stellen stattdessen auf ein rein formelles Gütesiegel ab, also auf die Gunst der Fachjournale.
Den Vorwurf der „unzureichenden Information aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit anderen Meinungen“ werden sich Giddings, Mangano und die Antragsgegnerin selbst gefallen lassen müssen.
Vielmehr stehen die Antragsgegnerin und CERN als Anlagenbetreiber des LHC in der Pflicht, den zweifelsfreien Unbedenklichkeitsnachweis hinsichtlich sämtlicher diskutierten Gefahrszenarien, also hinsichtlich Schwarzer Löcher, „Strangelets“, „Magnetischer Monopole“ und „Vakuumblasen“ zu erbringen, und zwar durch externen, neutralen und wissenschaftlich schlüssigen Sachverständigenbeweis, welcher sich vorbehaltlos und vollständig mit allen fachwissenschaftlich vertretenen Standpunkten, insbesondere auch mit den Kritikern Rössler, Belinski und Plaga, auseinandersetzt und konkret mathematisch die Berechnungen derselben widerlegt.
Kann danach ein Entlastungsbeweis nicht geführt werden, dürfen schlichtweg die Hochenergieexperimente oberhalb 2 TeV nicht durchgeführt werden.
Denn dann ist der aufgrund der unterschiedlichen fachwissenschaftlichen Berechnungen derzeit mindestens bestehende Gefahrenverdacht nicht ausgeräumt.
An dieser „Beweislastverteilung“ („burden of proof“) ändert sich auch nichts dadurch, dass die Antragsgegnerin diejenige von Giddings/Mangano übernehmen möchte, welche in Ermangelung wissenschaftlich haltbaren Unbedenklichkeitsnachweises einfach „aus eigener Herrlichkeit“ heraus ihre Thesen zur Maxime erheben, welche es zu widerlegen gelte.
Auch die abermals von der Antragsgegnerin bemühten Abhandlungen Stöcker und Nicolai beinhalten nichts als Antithesen zu den deutlichen und in sich schlüssigen Gefahrwarnungen Rösslers, Belinskis und Plagas.
Zu Nicolai ist anzumerken, dass dieser seine Stellungnahmen im Auftrag von CERN abgegeben hat, von einem neutralen Gutachter also keine Rede sein kann.
Zu Stöcker wurde bereits auf dessen Patentanmeldung im Zusammenhang mit möglichen laborerzeugten Schwarzen Löchern hingewiesen, sodass wirtschaftliches Eigeninteresse an der Experimentdurchführung die zu verlangende Neutralität ausschließt.
Selbst Stöcker aber stellt in Anlage 3 („Exclusion of black hole disaster scenarios at the LHC“) ein Rechenmodell dar, wonach schon bei nur einer zusätzlichen Dimension der Restlebenszeitraum der Erde nach Ersterzeugung eines Schwarzen Lochs im LHC auf gerade einmal 27 Jahre beziffert wird („the earth would be accreted into the black hole in 27 years“, Seite 2 unten letzter Absatz), was Rösslers Berechnungen schon sehr nahe kommt.
Diese Berechnungen will Stöcker dann anhand zahlreicher Annahmen („assumptions“, siehe nur Seite 3 Mitte, Seite 5 unten letzter Absatz, Seite 6 oben 2. Absatz und Seite 6 unten „assumed to be“) widerlegen, wobei auch er wiederum den „Allheilvergleich“ mit den kosmischen Verhältnissen, insbesondere kosmischer Strahlung, heranzieht.
Selbst Stöcker kommt indes nicht umhin, den Unterschied in der Bewegungsgeschwindigkeit der etwa durch kosmische Strahlung und der etwa laborerzeugten Schwarzen Löcher anzuerkennen („There is only one differencebetween the black holes from cosmic rays and those in the laboratory: The black holes in the laboratory might have a very low kinetic energy in the rest frame of the earth…“).
Weiterhin spekulativ merkt Stöcker an, er „vertraue“ („… we rely on…“, Seite 5 oben) darauf, dass im LHC erzeugte Schwarze Löcher eine elektrische Ladung Q hätten („…also have some charge“).
Vertrauen ehrt zwar, nützt hier aber rein gar nichts.
Immerhin erkennt selbst Stöcker die Notwendigkeit, die Thematik stabiler laborerzeugter Schwarzer Löcher ernst zu nehmen („…the topic should be taken serious“, Seite 3 oben) und die möglichen Gefahren unabhängig zu analysieren anstelle von Streitigkeiten über Parameter, Begrenzungen und Grobvereinfachungen („Instead of arguing about the parameters, limitations, and oversimplifications of this scenario a more general and model independent study is needed“, Seite 3 oben).
Wie also können die Antragsgegnerin und CERN bei dieser Erkenntnislage ernsthaft Unbedenklichkeit bejahen, ohne ein externes neutrales Obergutachten eingeholt zu haben?
Den Vorgang wird man getrost als Riesenskandal bezeichnen können.
Es bleibt zu hoffen, dass das Beschwerdegericht in dieser unsaglichen Situation die notwendige Staatsraison zeigt und der Beschwerde stattgibt.
Gilliand & Collegen
durch:
Olaf Möhring
Rechtsanwalt
2008-10-29 | achtphasen | 08:36:39 |
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