Klageverfahren Teilchenbeschleuniger CERN - Pressemitteilung Klägeranwälte

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten Frau Gabriele Schröter aus Zürich in dem Verwaltungsrechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland betreffend den Betrieb des Teilchenbeschleunigers LHC (Large Hadron Collider) am CERN in Genf.

Wie der Presse Ende der vergangenen Woche zu entnehmen war, wurde der Eilantrag unserer Mandantin vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss 13 L 1123/08 vom 08.09.2008 abgelehnt.

Da die Meldungen teilweise unrichtig waren und die Öffentlichkeit in dieser herausragend wichtigen Angelegenheit ein Recht auf vollständige und richtige Information hat, haben unsere Mandantin und wir uns zu dieser Pressemitteilung entschlossen.

Folgende Richtigstellungen halten wir für angezeigt:

1. Soweit verbreitet wurde, unsere Mandantin beabsichtige, den Betrieb des LHC vollständig zu stoppen, trifft das nicht zu.

Unsere Mandantin verlangt lediglich eine Beschränkung der Betriebsenergie auf 2 Teraelektronenvolt (TeV). Am LHC sind Betriebsenergien bis 14 TeV möglich.

Oberhalb von 2 TeV beginnt nach dem Fachwissenschaftler Prof. Otto E. Rössler aus Tübingen der kritische Hochenergiebereich, in welchem mit der Möglichkeit der Erzeugung gefährlicher Schwarzer Löcher zu rechnen ist.

Auch bei der verlangten Energiebeschränkung wäre das erklärte Forschungsziel, die Erkundung vermuteter Elementarteilchen wie z.B. Higgs-Bosonen, im Wesentlichen zu erreichen, da diese bereits ab einer Betriebsenergie von ca. 1 TeV auftreten sollen. Der Wert von 2 TeV wird auch vom zweitgrößten Beschleuniger Fermilab nahe Chicago/USA erreicht.

Die Anlaufenergie bei Inbetriebnahme des LHC am 10.09.2008 sollte der Bundesregierung zufolge in beiden gegenläufigen Beschleunigerringen je 0,45 TeV betragen. In Bälde sollen die ersten Teilchenkollisionen erfolgen. Bis zum Jahresende soll die Gesamtenergie allmählich auf ca. 5 TeV hochgefahren werden, bevor 2009 noch höhere Energien erreicht werden sollen.

Aus alledem folgt, dass mit einer Überschreitung der kritischen Obergrenze 2 TeV und dementsprechend mit der möglichen Erzeugung Schwarzer Löcher im LHC bereits innerhalb weniger Wochen zu rechnen ist.

2. Soweit verbreitet wurde, der Eilantrag sei abgelehnt worden, weil die befürchtete Gefahr einer Erdverschluckung durch am LHC erzeugte Schwarze Löcher von der überwiegenden Wissenschaftsmeinung verneint werde, ist auch das so nicht richtig.

Die Ablehnung wurde vielmehr wie folgt begründet:

- Zum einen liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Hierbei handelt es sich um eine spezifische Fragestellung des vorläufigen Rechtschutzes.

- Zum anderen seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht überwiegend. Es stünden sich zwei gegensätzliche Wissenschaftsmeinungen gegenüber und das Gericht könne bei dieser offenen wissenschaftlichen Diskussion nicht feststellen, welcher Auffassung der Vorzug zu geben sei. Aus diesem Grunde sei eine reale Gefährdung nicht glaubhaft gemacht.

Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist entgegen zu halten:

- Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, da bei Eintreten des Gefahrenszenarios schwerste unzumutbare Nachteile entstünden, welche zudem irreparabel wären.

Denn ein Gegenmittel gegen einmal entstandene wachsende Schwarze Löcher ist nicht bekannt.

Nach Berechnungen von Prof. Rössler könnte die Erdverschluckung schlimmstenfalls bereits 50 Monate nach Entstehung nur eines einzigen Schwarzen Lochs eintreten. Im geplanten 10-jährigen Experimentzeitraum könnten nach Prof. Rössler indes ca. 300-400 Schwarzen Löcher im Erdinneren die verheerende Folge sein.

- Eine reale Gefährdung ist durch die wissenschaftlichen Berechnungen von Prof. Rössler und anderen Kritikern wie Belinski und Plaga sehr wohl glaubhaft gemacht. Mindestens liegt ein Fall des sogenannten „Gefahrenverdachts“ vor, da sich zwei fachwissenschaftliche Standpunkte gegenüberstehen. Bei einem Gefahrenverdacht muss weitere Gefahrerforschung durch neutrales Fachgutachten erfolgen.

Ein neutrales Fachgutachten liegt bis heute nicht vor. Nicht einmal der von CERN vorgelegte LSAG-Sicherheitsbericht ist in sich schlüssig und unanfechtbar. Entgegen anders lautender Darstellungen der LHC-Befürworter wurden bis heute weder Prof. Rössler noch die anderen Fachkritiker widerlegt.

Hinzu kommt, dass der LSAG-Sicherheitsbericht selbst außer Schwarzen Löchern weitere möglicherweise zur Erdvernichtung führende Gefahrenszenarien wie sogenannte „Strangelets“, „Magnetische Monopole“ und den „Neuen Vakuumzustand“ diskutiert, ohne einen Nachweis der Unbedenklichkeit zu liefern. Hinsichtlich aller diskutierten Gefahren wird stets wiederholend vor allem auf angebliche Vergleichbarkeit der Verhältnisse im Universum verwiesen, was nach den Fachkritikern aber keineswegs überzeugend ist.

Ebenso wenig überzeugt die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 05.09.2008, abrufbar unter www.bundestag.de -> Wissen -> Analysen und Gutachten -> „Das LHC-Projekt am CERN: Gefahr durch Schwarze Löcher? Mögliche Umweltauswirkungen des neuen Beschleuniger-Projekts am CERN“, welche selbst bei Verkürzung der Kritikereinwände nur zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe „aller Voraussicht nach keine konkrete Gefahr“, während im hiesigen Verfahren das Bundesministerium für Bildung und Forschung „keinerlei Gefahren“ sieht.

Wir haben daher für unsere Mandantin bereits unter dem 12.09.2008 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingereicht, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.

Zu ergänzen ist, dass die Hauptsacheklage weiterhin beim Verwaltungsgericht Köln anhängig ist.

Wir möchten klarstellen, dass unserer Mandantin und uns auf keinen Fall an unnötiger Beunruhigung oder gar Panikmache gelegen ist. Aus diesem Grund wurde bisher auch äußerst zurückhaltend mit der Publikation des bereits seit Ende Juli laufenden Verfahrens umgegangen.

Nachdem jedoch das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hat und damit die Geschehnisse am CERN weiterhin ihren ungeprüften Lauf nehmen, halten unsere Mandantin und wir die sofortige eingehende Befassung der breiten Öffentlichkeit mit diesem derzeit dringendsten Thema für elementar wichtig.

Es ist unerlässlich, dass die möglicherweise vom LHC ausgehenden katastrophalen Gefahren zunächst umfassend unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten wissenschaftlich untersucht werden. Das setzt eine vollständige und vorbehaltlose Auseinandersetzung insbesondere auch mit den Fachkritikern wie Prof. Rössler, Belinski und Plaga voraus, welche bisher verweigert wird.

Erst wenn sich danach alle diskutierten Gefahren als ausgeschlossen erweisen sollten, können auch die Experimente im kritischen Hochenergiebereich durchgeführt werden, falls sie dann überhaupt noch benötigt werden.

Über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden wir berichten. Zur weiteren Information über den Verfahrensstand übersenden wir auf Wunsch gerne unsere bisherigen Schriftsätze aus dem Eilverfahren, den angefochtenen Gerichtsbeschluss sowie unsere Beschwerdeschrift.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Möhring

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Gilliand & Collegen Rechtsanwälte

Heinz-Nixdorf-Straße 20
D - 41179 Mönchengladbach

Tel: +49 (0)2161 57329-00
Fax: +49 (0)2161 57329-01

Netz www.gilliand.de

Email moehring*AT*gilliand*.*de

Rechtsanwälte:

Patrick Gilliand
Olaf Möhring
Dr. Christian Hof
Philipp Neuhaus

Ust-Identifikationsnummer:
DE 228793769

Zulassung:
Soweit nicht anders angegeben, sind alle deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Gilliand & Collegen, Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und gehören der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf an:

Berufsrechtliche Regelungen:

Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:

BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung
BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte
Fachanwaltsordnung
BRAGO - Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) v. 9. 3. 2000 (BGBl. I S. 182)
Law Implementing the Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession

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http://www.achtphasen.net/miniblackhole/Moehring/1Antrageinstweiligeanordnung-SND8B.doc

http://www.achtphasen.net/miniblackhole/Moehring/ageinstweiligeanordnung-7C7BE16A013D4823A1FC9508EAF22C5B.pdf

http://www.achtphasen.net/miniblackhole/Moehring/ageinstweiligeanordnung-B2699324C25645C38C0431ECBFF906C2.pdf

http://www.achtphasen.net/miniblackhole/Moehring/LHC-Projekt-deutschesicht.pdf

2008-09-17 | achtphasen | 22:24:41 | Email | comment




 

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